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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOVII. Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, Vertrauensperson <strong>de</strong>rschwerbehin<strong>de</strong>rten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,Vertrauensmann <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n§ 48 Wahl und Anzahl <strong>de</strong>r Sprecherinnen und Sprecher<strong>de</strong>r Jugendlichen und <strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nIn Einrichtungen, bei <strong>de</strong>nen Mitarbeitervertretungen gebil<strong>de</strong>t sind und <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>rRegel min<strong>de</strong>stens fünf Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter• unter 18 Jahren (Jugendliche) o<strong>de</strong>r• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und die das 25. Lebensjahr noch nichtvollen<strong>de</strong>t haben (Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>),angehören, wer<strong>de</strong>n von diesen Sprecherinnen und Sprechern <strong>de</strong>r Jugendlichen und<strong>de</strong>r Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n gewählt. Als Sprecherinnen und Sprecher können Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter vom vollen<strong>de</strong>ten 16. Lebensjahr bis zum vollen<strong>de</strong>ten 26. Lebensjahrgewählt wer<strong>de</strong>n.Es wer<strong>de</strong>n gewählt• eine Sprecherin o<strong>de</strong>r ein Sprecher bei fünf bis zehn Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nsowie• drei Sprecherinnen o<strong>de</strong>r Sprecher bei mehr als zehn Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n.§ 49 Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n(1) Die Sprecherinnen und Sprecher <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n könnenvor o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> einer Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungeine Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n einberufen. ImEinvernehmen mit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung und <strong>de</strong>m Dienstgeber kann die Versammlung<strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n auch zu einem an<strong>de</strong>ren Zeitpunkteinberufen wer<strong>de</strong>n. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen unter Mitteilung<strong>de</strong>r Tagesordnung einzula<strong>de</strong>n. Er ist berechtigt, in <strong>de</strong>r Versammlung zu sprechen. §2 Abs. 2 Satz 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung. An <strong>de</strong>n Versammlungen kann die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung o<strong>de</strong>r ein beauftragtes Mitglied <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretungteilnehmen. Die Versammlung <strong>de</strong>r Jugendlichen und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n befasstsich mit Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit <strong>de</strong>r Mitarbeitervertretung gehören,soweit sie Jugendliche und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> betreffen.(2) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.zurück

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