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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVO§ 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung 1(1) Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschie<strong>de</strong>nerRechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildungeiner gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies <strong>de</strong>r wirksamenund zweckmäßigen Interessenvertretung <strong>de</strong>r Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient.Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können <strong>nach</strong> vorheriger Stellungnahme <strong>de</strong>rbetroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in <strong>de</strong>nenMitarbeitervertretungen nicht gebil<strong>de</strong>t sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarunggewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle <strong>de</strong>r bisher bestehen<strong>de</strong>n Mitarbeitervertretungen.Sind in keiner <strong>de</strong>r Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebil<strong>de</strong>t,so können die Rechtsträger <strong>nach</strong> vorheriger Stellungnahme <strong>de</strong>r betroffenen Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretungvereinbaren, soweit die Gesamtheit <strong>de</strong>r Einrichtungen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6Abs. 1 erfüllt.(2) Die Dienstvereinbarung <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz 1 und die Regelung <strong>nach</strong> Abs. 1 Satz4 bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung durch <strong>de</strong>n Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine an<strong>de</strong>reRegelung treffen, für die folgen<strong>de</strong> Wahl und die Amtszeit <strong>de</strong>r aus ihr hervorgehen<strong>de</strong>nMitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungengelten die Vorschriften dieser Ordnung <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>s § 22a.§ 2 Dienstgeber(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist <strong>de</strong>r Rechtsträger <strong>de</strong>r Einrichtung.(2) Für <strong>de</strong>n Dienstgeber han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>ssen vertretungsberechtigtes Organ o<strong>de</strong>r die vonihm bestellte Leitung. Der Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin o<strong>de</strong>r einen Mitarbeiterin leiten<strong>de</strong>r Stellung schriftlich beauftragten, ihn zu vertreten.§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen,die bei einem Dienstgeber (§ 2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aufgrundihrer Or<strong>de</strong>nszugehörigkeit, aufgrund eines Gestellungsvertrages o<strong>de</strong>r zu ihrerAusbildung tätig sind. Mitarbeiterinnen o<strong>de</strong>r Mitarbeiter, die <strong>de</strong>m Dienstgeber zurArbeitsleistung überlassen wer<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten nicht:1. die Mitglie<strong>de</strong>r eines Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist,2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1,3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung über Einstellungen,Anstellungen o<strong>de</strong>r Kündigungen befugt sind,1 Muster für eine diözesane Fassung.zurück

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