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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 2Anlage 15b) Nie<strong>de</strong>rkunft in <strong>de</strong>n letzten drei Monaten,c) Aufnahme eines Kin<strong>de</strong>s in ihre Obhut mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Annahme als Kind in <strong>de</strong>nletzten drei Monatend) (entfällt)gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) geschlossen hat. Satz 1Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter wegen Nie<strong>de</strong>rkunft <strong>de</strong>r Ehefrau in<strong>de</strong>n letzten drei Monaten gekündigt o<strong>de</strong>r einen Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT)geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe c gilt für Mitarbeiter entsprechend.(4) Tritt <strong>de</strong>r Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während <strong>de</strong>ssen er Übergangsgel<strong>de</strong>rhält, in ein neues, mit Einkommen verbun<strong>de</strong>nes Beschäftigungsverhältnis eino<strong>de</strong>r wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle <strong>nach</strong>gewiesen, <strong>de</strong>renAnnahme ihm billigerweise zugemutet wer<strong>de</strong>n kann, so steht ihm Übergangsgeldvon <strong>de</strong>m Tag an nicht zu, an <strong>de</strong>m er das neue Beschäftigungsverhältnis angetretenhat o<strong>de</strong>r hätte antreten können.§ 2 Bemessung <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s(1) Das Übergangsgeld wird <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter am Tage vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>nzustehen<strong>de</strong>n Dienstbezügen (Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) einschließlich<strong>de</strong>r Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bemessen. Stehen für diesen Tag keineDienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Dienstbezügen einschließlich<strong>de</strong>r Zulage gemäß Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bemessen, die <strong>de</strong>m Mitarbeiter beivoller Arbeitsleistung am Tage vor <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n zugestan<strong>de</strong>n hätten.(2) Das Übergangsgeld beträgt für je<strong>de</strong>s volle Jahr <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n vorangegangenenZeiten, die seit <strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 18. Lebensjahres in einem o<strong>de</strong>r mehrerenohne Unterbrechung aneinan<strong>de</strong>rgereihten Beschäftigungsverhältnissen imGeltungsbereich <strong>de</strong>r <strong>AVR</strong> o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>r katholischenKirche zurückgelegt sind, ein Viertel <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>de</strong>s letzten Monats, höchstensjedoch das Vierfache <strong>de</strong>r Dienstbezüge <strong>de</strong>s letzten Monats. Zeiten einer Tätigkeitim Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben unberücksichtigt.(3) Beschäftigungszeitena) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rurlaub <strong>nach</strong> § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>rAnlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>,b) in einem Ausbildungsverhältnisbleiben unberücksichtigt.Als Unterbrechung im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 2 gilt je<strong>de</strong>r zwischen <strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnissenliegen<strong>de</strong>, einen o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreierWerktage – umfassen<strong>de</strong> Zeitraum, in <strong>de</strong>m ein Beschäftigungsverhältnisnicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>m zwischenzwei Beschäftigungsverhältnissen liegen<strong>de</strong>n gesamten Zeitraum arbeitsunfähigzurück

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