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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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III / AAnlage 1bb) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitighöhergruppiert wor<strong>de</strong>n wäre,cc) bei Wie<strong>de</strong>raufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe dieGrundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, die ihm zustän<strong>de</strong>, wenn er in <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppebliebe, seine Grundvergütung <strong>nach</strong> Buchst. aa berechnet und er gleichzeitigherabgruppiert wor<strong>de</strong>n wäre.Unterabsatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kin<strong>de</strong>rbetreuung bis zu drei Jahrenfür je<strong>de</strong>s Kind, für die Zeit <strong>de</strong>s Grundwehrdienstes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie fürdie Zeit eines Son<strong>de</strong>rurlaubes, die <strong>nach</strong> § 10 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> bei <strong>de</strong>r Beschäftigungszeitberücksichtigt wird. Unterabsatz 3 gilt entsprechend.(d) Wird <strong>de</strong>r Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in <strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppedie Grundvergütung <strong>de</strong>r Stufe, <strong>de</strong>ren Satz min<strong>de</strong>stens um <strong>de</strong>n Differenzbetrag zwischen<strong>de</strong>r Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) <strong>de</strong>r bisherigen Vergütungsgruppe und<strong>de</strong>r Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, beieiner Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Grundvergütung <strong>de</strong>rnächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird<strong>de</strong>r Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, son<strong>de</strong>rn in eine darunter liegen<strong>de</strong> Vergütungsgruppeherabgruppiert, so ist die Grundvergütung für je<strong>de</strong> dazwischenliegen<strong>de</strong>Vergütungsgruppe <strong>nach</strong> Satz 1 zu berechnen.Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Mitarbeiter als Neueingestelltem <strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1 eine höhere alsdie <strong>nach</strong> Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung<strong>nach</strong> Abs. c Unterabs. 1.Nach <strong>de</strong>r Herabgruppierung erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter erstmals vom Beginn <strong>de</strong>s Monatsan, in <strong>de</strong>m er ein mit ungera<strong>de</strong>r Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, und weiterhin<strong>nach</strong> je zwei Jahren bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Endgrundvergütung (letzte Stufe) dieGrundvergütung <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.(e) Das Lebensjahr gilt mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Monats als vollen<strong>de</strong>t, in <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Geburtstag<strong>de</strong>s Mitarbeiters fällt.Bemerkung:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A stehtgleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>r evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>rin einer Einrichtung, die <strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Anmerkung 1:Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissenein o<strong>de</strong>r mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen,in <strong>de</strong>nen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn <strong>de</strong>rMitarbeiter in <strong>de</strong>m gesamten zwischen <strong>de</strong>n Dienstverhältnissen liegen<strong>de</strong>n Zeitraumdienstunfähig erkrankt war o<strong>de</strong>r die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen an-zurück

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