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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§ 2Allgemeiner Teil§ 2 Geltungsbereich(1) Die <strong>AVR</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung in allen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland gelegenenEinrichtungen und Dienststellen, die <strong>de</strong>m Deutschen <strong>Caritas</strong>verband angeschlossensind.(2) Die <strong>AVR</strong> gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme <strong>de</strong>r in § 3 genannten.Für Mitarbeiter, die im Sinne <strong>de</strong>s § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 8 Abs.2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt sind, gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage18 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.Anmerkung:Beson<strong>de</strong>re diözesane Regelungen wer<strong>de</strong>n durch die <strong>AVR</strong> nicht berührt.Für die Einrichtungen <strong>de</strong>s Kirchlichen Suchdienstes, Heimatortskarteien <strong>de</strong>r kirchlichenWohlfahrtsverbän<strong>de</strong>, Lessingstraße 3, 80336 München, gelten grundsätzlichdie <strong>AVR</strong>; soweit <strong>de</strong>r Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst (TVöD) für <strong>de</strong>n Bereich<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s davon abweichen<strong>de</strong> Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen<strong>de</strong>s TVöD.zurück

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