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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Mitarbeitervertretungsordnung – (Rahmen-)MAVOkann die Wahlversammlung zur Unterstützung <strong>de</strong>r Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s WahlleitersWahlhelfer bestimmen.(2) Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>nin einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Je<strong>de</strong> wahlberechtigte Mitarbeiterin undje<strong>de</strong>r wahlberechtigte Mitarbeiter kann Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahlvorschlagen.(3) Die Wahl erfolgt durch Abgabe <strong>de</strong>s Stimmzettels. Auf <strong>de</strong>m Stimmzettel sind von<strong>de</strong>r Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischerReihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Wahlleiterino<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wahlleiter trifft Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wählerihre Stimme geheim abgeben können. Unverzüglich <strong>nach</strong> Beendigung <strong>de</strong>r Wahlhandlungzählt sie o<strong>de</strong>r er öffentlich die Stimmen aus und gibt das Ergebnis bekannt.(4) § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten entsprechend;an die Stelle <strong>de</strong>s Wahlausschusses tritt die Wahlleiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wahlleiter.§ 12 Anfechtung <strong>de</strong>r Wahl(1) Je<strong>de</strong> wahlberechtigte Mitarbeiterin und je<strong>de</strong>r wahlberechtigte Mitarbeiter o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Dienstgeber hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 bis11c innerhalb einer Frist von einer Woche <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnissesschriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist <strong>de</strong>m Wahlausschuss zuzuleiten.(2) Unzulässige o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>te Anfechtungen weist <strong>de</strong>r Wahlausschuss zurück.Stellt er fest, dass die Anfechtung begrün<strong>de</strong>t ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusstsein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahlunverzüglich zu wie<strong>de</strong>rholen. Im Falle einer sonstigen begrün<strong>de</strong>ten Wahlanfechtungberichtigt er <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Verstoß verursachten Fehler.(3) Gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Wahlausschusses ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgerichtinnerhalb von zwei Wochen <strong>nach</strong> Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung zulässig.(4) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit <strong>de</strong>r zwischenzeitlich durchdie Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen unberührt.(5) Die Wie<strong>de</strong>rholung einer erfolgreich angefochtenen Wahl obliegt <strong>de</strong>m Wahlausschuss.Besteht kein ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuss (§ 9 Abs. 2 Satz 2)mehr, so fin<strong>de</strong>t § 10 Anwendung.zurück

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