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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Anlage 5chaltung <strong>de</strong>r tatsächlich zu leisten<strong>de</strong>n Arbeitszeit (Wahlarbeitszeit) ergeben; dieDifferenz zwischen <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten und <strong>de</strong>r tatsächlich geleisteten Arbeitszeitwird <strong>de</strong>m Langzeitkonto zugeführt;alternativ: 1aa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong>de</strong>n tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),c) für Plusstun<strong>de</strong>n, die sich aufgrund einer Vereinbarung <strong>de</strong>s Mitarbeiters mit <strong>de</strong>mDienstgeber daraus ergeben, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter für einen im Voraus begrenztenZeitraum über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit <strong>nach</strong> § 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Anlage5 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> hinaus eine bestimmte Zahl zusätzlicher Arbeitsstun<strong>de</strong>n leistet;diese zusätzlichen Arbeitsstun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n als zuschlagsfreie Plusstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mLangzeitkonto zugeführt;alternativ: 1aa) dies gilt nur, soweit <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Stun<strong>de</strong>n tatsächlich erbringt (Referenzprinzip)o<strong>de</strong>rbb) eine Arbeitsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters bleibt unberücksichtigt, solange <strong>de</strong>rDienstgeber <strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> zur Zahlung vonKrankenbezügen verpflichtet ist (modifiziertes Ausfallprinzip),d) anstelle von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftszeiten;e) anstelle von Urlaubstagen, die über <strong>de</strong>n gesetzlichen Min<strong>de</strong>sturlaub hinausgehen,wobei diese in entsprechen<strong>de</strong> Arbeitsstun<strong>de</strong>n umzurechnen sind;f) durch Faktorisierung von Urlaubsgeld (§§ 6 bis 9 <strong>de</strong>r Anlage 14 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) undWeih<strong>nach</strong>tszuwendung (Abschnitt XIV <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>);g) durch Faktorisierung weiterer, noch nicht verdienter Vergütungsbestandteile;h) durch Faktorisierung von Zeitzuschlägen <strong>nach</strong> § 4 <strong>de</strong>r Anlage 5b zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(2) In <strong>de</strong>n Fällen b und c ist auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>r ursprüngliche Dienstvertrag<strong>nach</strong> einer Ankündigungsfrist von min<strong>de</strong>stens drei Monaten weiterzuführen.1 Den Parteien ist es grundsätzlich freigestellt, zwischen <strong>de</strong>m Referenzprinzip und <strong>de</strong>mmodifizierten Ausfallprinzip zu wählen. Zwingend ist jedoch, daß das einmal gewähltePrinzip in <strong>de</strong>r Ansparphase und <strong>de</strong>r Freizeitphase gleichermaßen angewandt wird.zurück

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