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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIIaAnlage 1XIIa Anzeige- und Nachweispflichten(a) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 1 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglichmitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen<strong>de</strong>rtage,hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitsowie <strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer spätestens an <strong>de</strong>m darauffolgen<strong>de</strong>nallgemeinen Arbeitstag <strong>de</strong>m Dienstgeber vorzulegen. Der Dienstgeber ist berechtigt,in Einzelfällen die Vorlage <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in <strong>de</strong>r Bescheinigung angegeben, ist <strong>de</strong>rMitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Hält sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist erdarüber hinaus verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit, <strong>de</strong>ren voraussichtlicheDauer und die Adresse am Aufenthaltsort in <strong>de</strong>r schnellstmöglichen Art<strong>de</strong>r Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehen<strong>de</strong>n Kosten hat <strong>de</strong>rDienstgeber zu tragen. Darüber hinaus ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter, wenn er Mitglied einergesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und<strong>de</strong>ren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankterMitarbeiter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, <strong>de</strong>m Dienstgeber seineRückkehr unverzüglich anzuzeigen.Der Dienstgeber ist berechtigt, die Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge zu verweigern, solange<strong>de</strong>r Mitarbeiter die von ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 1 vorzulegen<strong>de</strong> ärztliche Bescheinigungnicht vorlegt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ihm <strong>nach</strong> Unterabsatz 2 obliegen<strong>de</strong>n Verpflichtungennicht <strong>nach</strong>kommt, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegen<strong>de</strong>nVerpflichtungen nicht zu vertreten hat.(b) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abschnitts XII Abs. a Unterabs. 2 ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet,<strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Antritts <strong>de</strong>r Maßnahme, die voraussichtlicheDauer und die Verlängerung <strong>de</strong>r Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihma) eine Bescheinigung über die Bewilligung <strong>de</strong>r Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger<strong>nach</strong> Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>rb) eine ärztliche Bescheinigung über die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Maßnahme im SinneAbschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen.zurück

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