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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGODritter Teil: Verfahren vor <strong>de</strong>n Kirchlichen Gerichtenfür Arbeitssachen1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug1. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften§ 27 Anwendbares RechtAuf das Verfahren vor <strong>de</strong>n Kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug fin<strong>de</strong>ndie Vorschriften <strong>de</strong>s staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren inihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.§ 28 KlageschriftDas Verfahren wird durch Erhebung <strong>de</strong>r Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gerichtschriftlich einzureichen o<strong>de</strong>r bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Nie<strong>de</strong>rschriftanzubringen. Die Klage muss <strong>de</strong>n Kläger, <strong>de</strong>n Beklagten und <strong>de</strong>n Streitgegenstandbezeichnen und die Grün<strong>de</strong> für die Klage enthalten. Zur Begründung dienen<strong>de</strong> Tatsachenund Beweismittel sollen angegeben wer<strong>de</strong>n.§ 29 KlagerücknahmeDie Klage kann je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>rselben Form zurückgenommen wer<strong>de</strong>n. In diesemFall ist das Verfahren durch Beschluss <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n einzustellen. Von <strong>de</strong>r Einstellung<strong>de</strong>s Verfahrens ist <strong>de</strong>n Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klagevom Gericht mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist.§ 30 Klageän<strong>de</strong>rungEine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmeno<strong>de</strong>r das Gericht die Än<strong>de</strong>rung für sachdienlich hält. Die Zustimmung <strong>de</strong>r Beteiligtenzu <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu wi<strong>de</strong>rsprechen,in einem Schriftsatz o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung auf die geän<strong>de</strong>rteKlage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klagenicht vorliegt o<strong>de</strong>r zugelassen wird, ist unanfechtbar.§ 31 Zustellung <strong>de</strong>r Klage/Klageerwi<strong>de</strong>rungDer Vorsitzen<strong>de</strong> stellt <strong>de</strong>m Beklagten die Klageschrift zu mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung, aufdie Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwi<strong>de</strong>rn.zurück

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