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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Ordnung für die Zentrale SchlichtungsstelleOrdnung für die Zentrale Schlichtungsstelle<strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s1. Abschnitt: Schlichtungsstelle, Status <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r,Kosten§ 1(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Zentrale Schlichtungsstelle“. Siehat Sitz und Geschäftsstelle in 79104 Freiburg, Karlstr. 40.(2) Die Aufgaben <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle ergeben sich aus § 22 Abs. 2 AllgemeinerTeil <strong>de</strong>r Richtlinien für Arbeitsverträge in <strong>de</strong>n Einrichtungen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s(<strong>AVR</strong>).§ 2(1) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schlichtungsstelle sind <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>, die bei<strong>de</strong>n Beisitzer sowie<strong>de</strong>ren Stellvertreter. Sie sollen <strong>de</strong>r katholischen Kirche angehören und die Fähigkeitbesitzen, ein kirchliches Wahlamt wahrzunehmen.(2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.(3) Der Vorsitzen<strong>de</strong> muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht imkirchlichen Dienst stehen. Er wird vom Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>sberufen.(4) Ein Beisitzer wird auf Vorschlag <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Dienstgeber in <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission, ein Beisitzer wird auf Vorschlag <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Mitarbeiterin <strong>de</strong>r Arbeitsrechtlichen Kommission durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen<strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s berufen.(5) Der Vorsitzen<strong>de</strong> und die Beisitzer dürfen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ArbeitsrechtlichenKommission sein.(6) Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beisitzer wer<strong>de</strong>n vomPräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s entsprechend Abs. 3 und 4 Stellvertreterberufen.(7) Der Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Caritas</strong>verban<strong>de</strong>s kann die Berufung eines Mitglie<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Schlichtungsstelle zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor<strong>de</strong>r Zurücknahme <strong>de</strong>r Berufung hat er das betroffene Mitglied zu hören.zurück

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