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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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VersO AAnlage 8Versorgungsordnung A (VersO A)§ 1 Gesamtversorgung(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>),für die <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Kirchlichen Zusatzversorgungskasse <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<strong>de</strong>r Diözesen Deutschlands (im Folgen<strong>de</strong>n Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflichtbesteht, sind durch ihren Dienstgeber bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskassezum Zwecke <strong>de</strong>r Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgungsowie <strong>de</strong>r Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.(2) Der Versorgungsanspruch <strong>de</strong>s Mitarbeiters und <strong>de</strong>s zu seiner Ausbildung Beschäftigtensowie <strong>de</strong>r Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sichausschließlich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungenund können nur gegenüber <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse geltendgemacht wer<strong>de</strong>n.§ 1a UmlagesatzDer Dienstgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe <strong>de</strong>s <strong>nach</strong> §§ 62 und 63 <strong>de</strong>r Satzung<strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse festgesetzten Satzes <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigenEntgelts (Abs. 7) <strong>de</strong>s Mitarbeiters einschließlich <strong>de</strong>s vom Mitarbeiter zu zahlen<strong>de</strong>nBeitrags an die Zusatzversorgung abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von5,2 v.H. trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber die Umlage allein, <strong>de</strong>r darüber hinausgehen<strong>de</strong> Finanzierungsbedarfwird zur Hälfte vom Dienstgeber durch eine Umlage und zur Hälftevom Mitarbeiter durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters behält<strong>de</strong>r Dienstgeber vom Arbeitsentgelt ein.§ 2 AusnahmeregelungDie Versicherung bei <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse entfällt für die Mitarbeiter, diebei einem Dienstgeber beschäftigt sind, <strong>de</strong>r Beteiligter ist bei einer Zusatzversorgungseinrichtung,mit <strong>de</strong>r die Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommenabgeschlossen hat o<strong>de</strong>r ein solches abschließen kann, für die Dauer <strong>de</strong>r Versicherungbei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Die Ansprüche dieser Mitarbeiter bestimmensich ausschließlich <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.§ 3 Versteuerung <strong>de</strong>r UmlageDie auf die Umlage (§ 62 Abs. 1 Satzung <strong>de</strong>r Zusatzversorgungskasse) entfallen<strong>de</strong>Lohnsteuer trägt <strong>de</strong>r Dienstgeber, solange die rechtliche Möglichkeit <strong>de</strong>r Pauschalierung<strong>de</strong>r Lohnsteuer gegeben ist.zurück

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