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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 6, 7 und 8Anlage 17pflichtigen Teils <strong>de</strong>r vom Dienstgeber zu tragen<strong>de</strong>n Umlage zur Zusatzversorgungskasse,höchstens aber <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze, an<strong>de</strong>rerseits.(5) Ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherungbefreit, erhöht sich <strong>de</strong>r Zuschuss <strong>de</strong>s Dienstgebers zu einer an<strong>de</strong>ren Zukunftssicherungum <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Dienstgeber <strong>nach</strong> Abs. 4 bei <strong>de</strong>r Ver-sicherungspflichtin <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.(6) Die Regelungen <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 5 gelten auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen eine aufgrunddieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitsleistung(§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.(7) Mitarbeiter, die <strong>nach</strong> Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Altersteilzeit eine Rentenkürzungwegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Rente zu erwarten haben, erhalten fürje 0,3 v.H. Rentenmin<strong>de</strong>rung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. <strong>de</strong>r Vergütung(Abschnitt II <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) und <strong>de</strong>r in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen,die <strong>de</strong>m Mitarbeiter im letzten Monat vor <strong>de</strong>m <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisseszugestan<strong>de</strong>n hätte, wenn er mit <strong>de</strong>r bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit(§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum<strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses gezahlt.§ 6 NebentätigkeitDer Mitarbeiter darf während <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnisses keine Beschäftigungeno<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze <strong>de</strong>s§ 8 SGB IV überschreiten, es sei <strong>de</strong>nn, diese Beschäftigungen o<strong>de</strong>r selbständigenTätigkeiten sind bereits innerhalb <strong>de</strong>r letzten fünf Jahre vor Beginn <strong>de</strong>s Altersteilzeitdienstverhältnissesständig ausgeübt wor<strong>de</strong>n. Die bestehen<strong>de</strong> Regelung <strong>de</strong>s § 5Abs. 2 Allgemeiner Teil <strong>AVR</strong> bleibt unberührt.§ 7 UrlaubFür <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Altersteilzeit im Blockmo<strong>de</strong>ll (§ 3 Abs. 2Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit <strong>de</strong>r Freistellungvon <strong>de</strong>r Arbeit. Im Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>s Übergangs von <strong>de</strong>r Beschäftigung zurFreistellung hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat Anspruch aufein Zwölftel <strong>de</strong>s Jahresurlaubs.§ 8 Nicht bestehen<strong>de</strong>bzw. ruhen<strong>de</strong> Aufstockungsleistungen(1) In <strong>de</strong>n Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht <strong>de</strong>r Anspruch aufdie Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung(Abschn. XII Abs. b <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>), <strong>de</strong>r Anspruch auf die Aufstockungsleistungen<strong>nach</strong> § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablaufzurück

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