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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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§§ 1 und 2Anlage 10Die Mitarbeiter erhalten aufgrund <strong>de</strong>s am 19. März 1971 erfolgten Beschlusses <strong>de</strong>r„Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission“ zusätzlich zu <strong>de</strong>n Dienstbezügen bzw.zu <strong>de</strong>r Gesamtvergütung ab 1. Januar 1971 eine Zulage <strong>nach</strong> Maßgabe <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>nBestimmungen.§ 1 Geltungsbereich(1) Die Anlage 10 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> gilt für die unter die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu<strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen<strong>de</strong>n Mitarbeiter.(2) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, gelten § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 3.§ 2 Höhe <strong>de</strong>r Zulage(1) Die Mitarbeiter erhalten eine allgemeine Zulage.(2) Sie beträgt monatlich in <strong>de</strong>n Vergütungsgruppen ab 1. November 2004:1b bis 12 bis 5b (ohne die <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 145c bis 8 (einschließlich <strong>de</strong>r <strong>nach</strong> 5b Ziffern 17 und 19 <strong>de</strong>r Anlage 2zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 69a bis 12 und Kr 1 und Kr 242,98 Euro114,60 Euro107,44 Euro90,97 Euro(3) (entfällt)(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die <strong>nach</strong> Ziffer VI <strong>de</strong>r Anmerkungen zu <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>r Vergütungsgruppen 1 bis 12 <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>nicht unter die Anlage 2 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlichab 1. November 2004 Euro 42,98.(5) Die Zulage <strong>nach</strong> Abs. 2 vermin<strong>de</strong>rt sich für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechendAbschnitt IIa <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>.(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten eine Zulagezu <strong>de</strong>r Gesamtvergütung <strong>nach</strong> Abschnitt VI <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>. Sie beträgt85 v.H. <strong>de</strong>r vollen Zulage <strong>nach</strong> Abs. 2 in <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Mitarbeiter anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nVergütungsgruppe.zurück

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