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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung – KAGO§ 51 Revisionsentscheidung(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in<strong>de</strong>r gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. Mangelt es aneinem dieser Erfor<strong>de</strong>rnisse, so ist die Revision unzulässig.(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshofohne Mitwirkung <strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter durch Beschluss, <strong>de</strong>r ohne mündlicheVerhandlung ergehen kann.(3) Ist die Revision unbegrün<strong>de</strong>t, so weist <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof durchUrteil die Revision zurück.(4) Ist die Revision begrün<strong>de</strong>t, so kann <strong>de</strong>r Kirchliche Arbeitsgerichtshof(a) in <strong>de</strong>r Sache selbst entschei<strong>de</strong>n,(b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur an<strong>de</strong>rweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverweisen.(5) Ergeben die Entscheidungsgrün<strong>de</strong> zwar eine Verletzung <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Rechts,stellt sich die Entscheidung selbst aber aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n als richtig dar, so istdie Revision zurückzuweisen.(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur an<strong>de</strong>rweitigen Verhandlungund Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung<strong>de</strong>s Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrun<strong>de</strong> zu legen.3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz§ 52 Einstweilige Verfügung(1) Auf Antrag kann, auch schon vor <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>r Klage, eine einstweilige Verfügungin Bezug auf <strong>de</strong>n Streitgegenstand getroffen wer<strong>de</strong>n, wenn die Gefahr besteht,dass in <strong>de</strong>m Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung <strong>de</strong>s Verfahrens dieVerwirklichung eines Rechtes <strong>de</strong>s Klägers vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wer<strong>de</strong>nkönnte, o<strong>de</strong>r wenn die Regelung eines vorläufigen Zustan<strong>de</strong>s in einem streitigenRechtsverhältnis erfor<strong>de</strong>rlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwen<strong>de</strong>n.(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Achten Buches <strong>de</strong>r Zivilprozessordnungüber die einstweilige Verfügung (§§ 935–944) entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung<strong>de</strong>r beisitzen<strong>de</strong>n Richter ergehen und erfor<strong>de</strong>rliche Zustellungen von Amts wegenerfolgen.zurück

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