12.07.2015 Aufrufe

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

XIVAnlage 1(f) Zahlung <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDie Weih<strong>nach</strong>tszuwendung soll spätestens am 1. Dezember <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahresgezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei Beendigung <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnissesbzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses (§ 18 Abs. 4 AT) soll dieWeih<strong>nach</strong>tszuwendung bei Beendigung bzw. bei Eintritt <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Diensto<strong>de</strong>rAusbildungsverhältnisses gezahlt wer<strong>de</strong>n.(g) Anrechnung von LeistungenHat ein Mitarbeiter <strong>nach</strong> Abs. b o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften einer an<strong>de</strong>ren arbeitsrechtlichenOrdnung bereits eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung erhalten und erwirbter für dasselbe Kalen<strong>de</strong>rjahr einen weiteren Anspruch auf eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung,vermin<strong>de</strong>rt sich diese Weih<strong>nach</strong>tszuwendung um ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat,für <strong>de</strong>n die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Dies gilt auchfür eine Weih<strong>nach</strong>tszuwendung aus einer Beschäftigung während <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>nach</strong><strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetz. Der Erhöhungsbetrag wird für das <strong>nach</strong> Abs. dUnterabs. 4 zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr nur einmal bezahlt.Anmerkung 1:Der Tätigkeit im Bereich <strong>de</strong>r katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in <strong>de</strong>revangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk o<strong>de</strong>r in einer Einrichtung, die<strong>de</strong>m Diakonischen Werk angeschlossen ist.Anmerkung 2:Wegen <strong>de</strong>r am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 21. Oktober 1998, am 17. Juni1999, am 13. September 2000 und 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung<strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung beträgt abweichend von Abs. d Unterabs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>rBemessungssatz für die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung vom 1. September 2001 an 85,80von Hun<strong>de</strong>rt für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli2003 bis 30. Juni 2004 83,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 200482,96 von Hun<strong>de</strong>rt und ab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt – und für die Vergütungsgrupen3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 200483,79 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 82,96 von Hun<strong>de</strong>rt undab 1. November 2004 82,14 von Hun<strong>de</strong>rt. Für Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> gemäß Abschnitt E <strong>de</strong>rAnlage 7 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> beträgt <strong>de</strong>r Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 200484,87 von Hun<strong>de</strong>rt, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 84,03 von Hun<strong>de</strong>rt undab 1. November 2004 83,20 von Hun<strong>de</strong>rt.Der vorstehen<strong>de</strong> Bemessungssatz än<strong>de</strong>rt sich jeweils von <strong>de</strong>m Zeitpunkt an, von<strong>de</strong>m an vor <strong>de</strong>m 1. Februar 2005 die Vergütungen <strong>de</strong>r Mitarbeiter allgemein erhöhtwer<strong>de</strong>n, <strong>nach</strong> <strong>de</strong>n Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrun<strong>de</strong> liegen.Anmerkung 3:Der Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonates <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in Abschnitt XIV Abs. d Unterabs.2 und Abs. e Unterabs. 2 Nr. 3 ist im Falle <strong>de</strong>r Annahme als Kind <strong>nach</strong> § 1752BGB die Zeitspanne gleichzusetzen, die seit <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in die Obhut<strong>de</strong>r Mitarbeiterin und <strong>de</strong>s Mitarbeiters verstrichen ist. Der Anspruch besteht im Übrigenlängstens bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 8. Lebensjahres.zurück

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!