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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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IAnlage 14I. Erholungsurlaub§ 1 Entstehung <strong>de</strong>s Anspruchs(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in je<strong>de</strong>m Urlaubsjahreinen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.(2) Der Erholungsurlaub dient <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r Gesundheit. Der Mitarbeiter ist<strong>de</strong>shalb verpflichtet, <strong>de</strong>n Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während<strong>de</strong>s Erholungsurlaubs keine <strong>de</strong>m Urlaubszweck wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong> Erwerbstätigkeitleisten.(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag <strong>de</strong>s Mitarbeiters <strong>de</strong>n Erholungsurlaub zeitlichfest. Dabei hat er die Urlaubswünsche <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei<strong>de</strong>nn, dass dringen<strong>de</strong> dienstliche Belange o<strong>de</strong>r Urlaubswünsche an<strong>de</strong>rer Mitarbeiter,die unter sozialen Gesichtspunkten <strong>de</strong>n Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.Der Urlaub ist zu gewähren, wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme<strong>de</strong>r medizinischen Vorsorge o<strong>de</strong>r Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs.2 <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong>) verlangt.(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt wer<strong>de</strong>n.Kann <strong>de</strong>r Erholungsurlaub aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n nicht zusammenhängendgewährt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ist eine Teilung <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs aus Grün<strong>de</strong>ngerechtfertigt, die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einerTeilung muss jedoch ein Teil <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass <strong>de</strong>rMitarbeiter min<strong>de</strong>stens für 14 aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong> Werktage vom Dienst befreit ist.(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Urlaubsjahres anzutreten.Kann <strong>de</strong>r Erholungsurlaub aus dringen<strong>de</strong>n dienstlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aus Grün<strong>de</strong>n,die in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s Urlaubsjahres nicht angetretenwer<strong>de</strong>n, ist er bis zum 30. April <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres anzutreten.Hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter <strong>de</strong>n ihm zustehen<strong>de</strong>n Urlaub vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Elternzeitnicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig erhalten, so ist ihm <strong>de</strong>r Resturlaub <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Elternzeitim laufen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.Wird die Wartezeit (Abs. 6) erst <strong>nach</strong> Ablauf <strong>de</strong>s Urlaubsjahres erfüllt, ist <strong>de</strong>r Urlaubspätestens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Urlaubsjahres anzutreten.Urlaub, <strong>de</strong>r nicht innerhalb <strong>de</strong>r genannten Fristen angetreten ist, verfällt.(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig <strong>nach</strong> Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung(Wartezeit) geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.Beginnt o<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t das Dienstverhältnis im Laufe <strong>de</strong>s Urlaubsjahres, so beträgt <strong>de</strong>rUrlaubsanspruch ein Zwölftel für je<strong>de</strong>n vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechen<strong>de</strong>sgilt, wenn gemäß § 18 Abs. 4 AT das Ruhen <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses eintritt.Schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und 2zurück

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