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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIIAnlage 1aa) wenn <strong>de</strong>r Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>de</strong>rung (§ 43 SGB VI)o<strong>de</strong>r wegen Alters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung erhält,bb) für <strong>de</strong>n Zeitraum, für <strong>de</strong>n die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld<strong>nach</strong> § 200 RVO o<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> § 13 Abs. 2 MuSchG hat.Steht <strong>de</strong>m Mitarbeiter Anspruch auf Krankengeld aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherungfür <strong>de</strong>n Tag, an <strong>de</strong>m die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nichtzu, erhält er für diesen Tag einen Krankenzuschuss in Höhe von 100 v.H. <strong>de</strong>s Nettoarbeitsentgelts,wenn für diesen Tag infolge <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfalleintritt.(d) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 11 AT <strong>AVR</strong>)• von mehr als einem Jahr,• längstens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 13. Woche,• von mehr als drei Jahren,• längstens bis zum <strong>En<strong>de</strong></strong> <strong>de</strong>r 26. Wocheseit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beendigung<strong>de</strong>s Dienstverhältnisses hinaus, gezahlt.Vollen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im Laufe <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschussgezahlt, wie wenn er die maßgeben<strong>de</strong> Beschäftigungszeit bei Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeitvollen<strong>de</strong>t hätte.In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes a Unterabs. 2 wird die Zeit <strong>de</strong>r Maßnahme bis zu höchstenszwei Wochen nicht auf die Fristen <strong>de</strong>s Unterabsatzes 1 angerechnet.(e) Innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rjahres können die Bezüge <strong>nach</strong> Abs. b Unterabs. 1 o<strong>de</strong>r2 und <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit• von mehr als einem Jahr,• längstens für die Dauer von 13 Wochen,• von mehr als drei Jahren,• längstens für die Dauer von 26 Wochenbezogen wer<strong>de</strong>n; Abs. d Unterabs. 3 gilt entsprechend.Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr in dasnächste Kalen<strong>de</strong>rjahr o<strong>de</strong>r erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Mitarbeiter im neuen Kalen<strong>de</strong>rjahr innerhalbvon 13 Wochen <strong>nach</strong> Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Arbeit einen Rückfall, bewen<strong>de</strong>t es bei<strong>de</strong>m Anspruch aus <strong>de</strong>m vorhergehen<strong>de</strong>n Jahr.Bei je<strong>de</strong>r neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r sich aus Abs. bergeben<strong>de</strong> Anspruch.(f) Bei <strong>de</strong>r jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei <strong>de</strong>m Dienstgeber erlittenenArbeitsunfall o<strong>de</strong>r durch eine bei <strong>de</strong>m Dienstgeber zugezogene Berufskrankheitverursacht ist, wird <strong>de</strong>r Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäf-zurück

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