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AVR CD 2007 Ende nach Ordnungen.fm - Caritas-dienstgeber.de

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XIVAnlage 1Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn <strong>de</strong>r Elternzeit ergibt, wenn dies für ihngünstiger ist. Für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>nach</strong> Vollendung <strong>de</strong>s 12. Lebensmonats <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s erhält <strong>de</strong>r Mitarbeiter ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung, <strong>de</strong>ren Höhesich aus <strong>de</strong>m Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. d Unterabs. 1 und3 entsprechend) ergibt.Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>ssen Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis später als am1. September <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres begonnen hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s MonatsSeptember <strong>de</strong>r erste volle Kalen<strong>de</strong>rmonat <strong>de</strong>s Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisses.Für <strong>de</strong>n Mitarbeiter, <strong>de</strong>r unter Abs. b fällt und <strong>de</strong>r im Monat September nicht mehrim Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis gestan<strong>de</strong>n hat, tritt an die Stelle <strong>de</strong>s MonatsSeptember <strong>de</strong>r letzte volle Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m das Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnisvor <strong>de</strong>m Monat September bestan<strong>de</strong>n hat.Die Weih<strong>nach</strong>tszuwendung <strong>nach</strong> Abs. d und e erhöht sich um 25,56 Euro für je<strong>de</strong>sKind, für das <strong>de</strong>m Mitarbeiter für <strong>de</strong>n Monat September bzw. <strong>nach</strong> Abs. d Unterabs.2 o<strong>de</strong>r 3 maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat Kin<strong>de</strong>rgeld <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetzo<strong>de</strong>r <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r ohne Berücksichtigung<strong>de</strong>s § 64 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 65 Einkommensteuergesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 3 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s § 4Bun<strong>de</strong>skin<strong>de</strong>rgeldgesetz zugestan<strong>de</strong>n hätte. Abschnitt V Abs. i <strong>de</strong>r Anlage 1 zu <strong>de</strong>n<strong>AVR</strong> ist entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit <strong>de</strong>s Mitarbeiters in<strong>de</strong>m maßgeben<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiteines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters betragen, erhöht sich dieWeih<strong>nach</strong>tszuwendung statt um <strong>de</strong>n Bezug <strong>nach</strong> Unterabsatz 4 um <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>sBetrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Maße <strong>de</strong>r mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.(e) Gekürzte Weih<strong>nach</strong>tszuwendungDer Mitarbeiter, <strong>de</strong>r im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht für alle Kalen<strong>de</strong>rmonate einenAnspruch auf Bezüge aus einem Dienst- o<strong>de</strong>r Ausbildungsverhältnis bei <strong>de</strong>mselbenDienstgeber hat, erhält eine gekürzte Weih<strong>nach</strong>tszuwendung. Sie beträgt für je<strong>de</strong>nKalen<strong>de</strong>rmonat, für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitarbeiter im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr Anspruch aufBezüge hat, ein Zwölftel <strong>de</strong>r Weih<strong>nach</strong>tszuwendung gemäß Abs. d.Angerechnet wer<strong>de</strong>n jedoch Kalen<strong>de</strong>rmonate, für die ein Mitarbeiter Krankenbezüge<strong>nach</strong> Abschnitt XII <strong>de</strong>r Anlage I zu <strong>de</strong>n <strong>AVR</strong> erhält o<strong>de</strong>r keine Bezüge erhaltenhat wegen1. <strong>de</strong>r Ableistung von Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst, wenn er vor <strong>de</strong>m 1. Dezemberentlassen wor<strong>de</strong>n ist und <strong>nach</strong> <strong>de</strong>r Entlassung die Arbeit unverzüglich wie<strong>de</strong>raufgenommen hat,2. <strong>de</strong>r Beschäftigungsverbote <strong>nach</strong> § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes,3. <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Elternzeit <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>selterngeldgesetz bis zurVollendung <strong>de</strong>s zwölften Lebensmonats <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wenn am Tage vor Eintritt <strong>de</strong>rElternzeit Anspruch auf Bezüge o<strong>de</strong>r auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestan<strong>de</strong>nhat.zurück

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