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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 74 Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen<br />

dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 10. 12. 1992, V R 3/88,<br />

BStBl 1993 II S. 380).<br />

(7) 1 Die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb<br />

des Unternehmens kann eine steuerbare oder nicht steuerbare Wertabgabe sein. 2 Diese Nutzung ist nur steuerbar,<br />

wenn die unternehmerische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat<br />

(vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 8. 10. 2008, XI R 58/07, BStBl 2009 II S. 394, und <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 3. 2009, XI R 69/07,<br />

BStBl II S. 496). 3 Ist die unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach<br />

§ 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 und 3).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für<br />

eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.<br />

2<br />

U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1<br />

3<br />

UStG). Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1<br />

UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen<br />

zugeordnet hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit und das Obergeschoss für eigene<br />

Wohnzwecke. 2 Er erzielt nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen.<br />

3 4<br />

U steht kein Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung des Obergeschosses ist keine steuerbare<br />

unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da das dem Unternehmen zugeordnete<br />

Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

U ist Schriftsteller und nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das<br />

er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.<br />

2 3<br />

U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung der übrigen<br />

Räume ist eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen<br />

zugeordnete Gegenstand hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug<br />

4<br />

berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.<br />

4<br />

Das gilt auch, wenn die Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens in der unentgeltlichen Überlassung<br />

an Dritte besteht.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

U hat ein Haus, in dem er Büroräume im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im<br />

Obergeschoss unentgeltlich an die Tochter überlässt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.<br />

2 3<br />

U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die Überlassung an die Tochter ist<br />

eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen<br />

zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt hat. 4 Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

U hat ein Zweifamilienhaus, das er im Jahr 01 zu 50 % für eigene unternehmerische Zwecke und zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Büroräume) nutzt und zu 50 % steuerfrei vermietet, insgesamt<br />

seinem Unternehmen zugeordnet. 2 Ab dem Jahr 04 nutzt er die Büroräume ausschließlich für eigene<br />

Wohnzwecke.<br />

3<br />

U steht ab dem Jahr 01 nur hinsichtlich der Büroräume der Vorsteuerabzug zu; für den steuerfrei<br />

vermieteten Gebäudeteil ist der Vorsteuerabzug hingegen ausgeschlossen. 4 Ab dem Jahr 04 unterliegt die<br />

Nutzung der Büroräume zu eigenen Wohnzwecken des U als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne<br />

des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der <strong>Umsatzsteuer</strong>, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich<br />

der vorher als Büro genutzten Räume zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. 5 Die unentgeltliche Wertabgabe<br />

ist steuerpflichtig. 6 Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt nicht vor.<br />

(8) 1 Verwendet ein Gemeinschafter seinen Miteigentumsanteil, welchen er seinem Unternehmen zugeordnet<br />

und für den er den Vorsteuerabzug beansprucht hat, für nichtunternehmerische Zwecke, ist diese Verwendung<br />

eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

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