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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 556<br />

18a.<strong>1.</strong> Abgabe der Zusammenfassenden Meldung<br />

(1) 1 Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6<br />

UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG<br />

(vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer<br />

dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 25b.1) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf<br />

des Meldezeitraums eine ZM zu übermitteln. 2 Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine<br />

ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG). 3 In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für<br />

die ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG), vgl. Abschnitt 18a.2. 4 Für einen Meldezeitraum, in dem<br />

keine der vorstehenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine ZM nicht zu<br />

übermitteln.<br />

(2) 1 Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind<br />

verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a<br />

Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die<br />

Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher<br />

Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Abs. 5 Satz 4 UStG). 2 Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge<br />

umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und<br />

Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3 Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu<br />

diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).<br />

(3) 1 Zur Übermittlung einer ZM nach Absatz 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte<br />

verpflichtet. 2 Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für<br />

innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG keine<br />

Anwendung findet.<br />

(4) 1 Die ZM ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der<br />

StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 15. <strong>1.</strong> 2007, BStBl I S. 95). 2 Informationen zur elektronischen<br />

Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. 3 Zur Vermeidung von<br />

unbilligen Härten kann das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen,<br />

dass die ZM in herkömmlicher Form – auf Papier – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben wird.<br />

4<br />

Dem Antrag ist zuzustimmen, wenn für den Unternehmer die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 5 Dies ist insbesondere der<br />

Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen<br />

Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer<br />

nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die<br />

Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO). 6 Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1<br />

Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Abgabe<br />

der ZM.

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