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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 519<br />

15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG<br />

und andere Formen der Rechtsnachfolge<br />

1<br />

Keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt z.B. in folgenden Fällen der Rechtsnachfolge<br />

vor:<br />

<strong>1.</strong> Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (§ 1 Abs. 1a Satz 3, § 15a Abs. 10 UStG),<br />

1<br />

2. Gesamtrechtsnachfolge, da der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsposition des Rechtsvorgängers<br />

eintritt. 2 Der Berichtigungszeitraum des Erblassers geht nur auf den Erben über, wenn dieser die<br />

Unternehmereigenschaft durch eine eigene Tätigkeit begründet,<br />

3. Anwachsung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft,<br />

1 2<br />

4. Begründung oder Wegfall eines Organschaftsverhältnisses. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

hat aber dann zu erfolgen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den<br />

vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre<br />

Selbstständigkeit zugunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfreien<br />

Umsätzen verliert und das Wirtschaftsgut im Gesamtunternehmen des Organträgers zur Ausführung von<br />

steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet wird (BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 12. 5. 2003, V B 211,<br />

220/02, BStBl II S. 784).<br />

2 3<br />

Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen. Eine Vorsteuerberichtigung wegen<br />

Änderung der Verhältnisse beim Rechtsnachfolger hat nur zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich<br />

zu den beim Vorsteuerabzug des Rechtsvorgängers ursprünglich maßgebenden Verhältnissen ändern.

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