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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 462<br />

Allgemeines<br />

15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen<br />

(1) 1 Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die<br />

das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2 Vom Vorsteuerausschluss<br />

ausgenommen sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener<br />

und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. Absätze 6 und 7). 3 Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG<br />

bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, und 6b EStG. 4 Aus Aufwendungen im<br />

Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für<br />

Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für<br />

ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15<br />

UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.<br />

(2) 1 Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze<br />

in R 4.10 EStR 2008. 2 Maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG<br />

erfasst wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 7. 2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206). 3 Die tatsächliche<br />

ertragsteuerrechtliche Behandlung ist für den Bereich der <strong>Umsatzsteuer</strong> nicht bindend. 4 So führen z.B.<br />

Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des<br />

Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerrechtlich zu Unrecht zugelassen worden ist. 5 Die Versagung des<br />

Vorsteuerabzugs für ertragsteuerrechtlich angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht<br />

eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung<br />

nach § 4 Abs. 7 EStG, vgl. R 4.11 EStR 2008) ist aber nicht zulässig. 6 Für den Vorsteuerabzug gelten die<br />

allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG.<br />

(3) 1 Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerrechtlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen<br />

Gewinn zu ermitteln haben (z.B. gemeinnützige Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der<br />

Körperschaftsteuer befreit sind), ist für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art<br />

nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen. 2 Dabei ist grundsätzlich der<br />

gleiche Nachweis zu verlangen, der ertragsteuerrechtlich zu führen wäre (z.B. bei Bewirtungsaufwendungen).<br />

Geschenke<br />

(4) 1 Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die <strong>Umsatzsteuer</strong> für Aufwendungen für<br />

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />

wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet<br />

35 € übersteigen. 2 Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die Grundsätze in R 4.10<br />

Abs. 3 in Verbindung mit R 9b Abs. 2 Satz 3 EStR 2008. 3 Die Freigrenze ist für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke auf das<br />

Kalenderjahr zu beziehen. 4 Bei der Prüfung des Überschreitens der 35 €-Grenze sind Geldgeschenke<br />

5<br />

einzubeziehen. Für die Abgrenzung der Geschenke von anderen Zuwendungen gelten die<br />

ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 4.10 Abs. 4 EStR 2008). 6 Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze<br />

gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z.B.<br />

Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).<br />

(5) 1 Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk<br />

noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

beansprucht werden. 2 Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2<br />

Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 € überschritten wird.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftskunden B im April 01 eine Uhr aus seinem Warenbestand.<br />

2 3<br />

Die Uhr hatte A im Dezember 00 für 25 € zuzüglich 4,75 € <strong>Umsatzsteuer</strong> eingekauft. Im Dezember 01<br />

erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 35 € zuzüglich<br />

6,65 € <strong>Umsatzsteuer</strong> gekauft hatte.<br />

4<br />

Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar im<br />

Sinne des § 4 Abs. 5 EStG. 5 A hat in der Voranmeldung für Dezember 01 eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4,75 €). 6 Die <strong>Umsatzsteuer</strong> für das<br />

zweite Geschenk ist nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar.<br />

Bewirtungskosten<br />

(6) 1 Angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen berechtigen auch insoweit zum<br />

Vorsteuerabzug, als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug als Betriebsausgaben ausschließt. 2 Voraussetzung<br />

für den Vorsteuerabzug ist damit neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, dass die<br />

Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. 3 Soweit

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