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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 616<br />

Beispiel 2:<br />

1 Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis an.<br />

2 Da der Zielort der Reise im Gemeinschaftsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung als im<br />

Gemeinschaftsgebiet erbracht. 3 Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet, ist<br />

die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerpflichtig.<br />

4<br />

Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung als eine Reisevorleistung anzusehen.<br />

5 6<br />

Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug. Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die<br />

Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht. 7 Inländische Zu- und Abbringerflüge sind in die<br />

Zielortregelung einzubeziehen, wenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene<br />

Beförderungsleistung einschließlich der Zu- und Abbringerflüge nach umsatzsteuerrechtlichen<br />

Grundsätzen eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt (vgl. Abschnitt 3.10). 153<br />

(5) 1 Macht ein Reiseveranstalter von der Vereinfachungsregelung nach Absatz 4 Gebrauch, muss er diese<br />

Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen anwenden. 2 Er kann jedoch jederzeit dazu übergehen, seine in<br />

einer Personenbeförderung bestehenden Reisevorleistungen insgesamt nach den Streckenanteilen (Absatz 3)<br />

aufzuteilen. 3 Hat der Reiseveranstalter den steuerfreien Anteil seiner Reiseleistungen nach Absatz 3 ermittelt,<br />

kann er zum Verfahren nach Absatz 4 nur übergehen, wenn die Ermittlung nach Absatz 3 nachweisbar mit<br />

unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist.<br />

(6) Erstreckt sich eine Personenbeförderung bei Kreuzfahrten mit Schiffen im Seeverkehr sowohl auf das<br />

Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 von<br />

der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke<br />

wegen Geringfügigkeit dieses Anteils absehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Reiseveranstalter bietet eine Kreuzfahrt im Mittelmeer an, die in Genua beginnt und endet.<br />

2<br />

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind als im Drittlandsgebiet erbracht<br />

anzusehen. 3 Die Reiseleistung des Veranstalters ist steuerfrei.<br />

154<br />

(7) Liegen für nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Reiseleistungen im Drittland auch die<br />

Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25<br />

UStG dieser Steuerbefreiung vor.<br />

153<br />

Absatz 4 ergänzt um Satz 7 durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 25. März 2011 – IV D 2 – S 7419/09/10001 (2011/0245775), BStBl I S. 304. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

154<br />

Absatz 7 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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