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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 105<br />

3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische<br />

Personen<br />

(1) 22 1 Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein<br />

Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12) oder<br />

eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem<br />

Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7); maßgebend für diese Beurteilung ist der<br />

Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). 2 Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach §3a Abs. 2 UStG,<br />

wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs.<br />

8 Sätze 1 und 3 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt. 23<br />

(2) 1 Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in<br />

dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 16). 2 Aus Vereinfachungsgründen ist bei<br />

steuerpflichtigen Güterbeförderungen, steuerpflichtigen selbständigen Nebenleistungen hierzu und bei der<br />

steuerpflichtigen Vermittlung der vorgenannten Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2<br />

UStG richtet, der Rechnungsempfänger auch als Leistungsempfänger anzusehen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer D<br />

mit Sitz in Dänemark. 2 Die Güterbeförderungsleistung ist für unternehmerische Zwecke des D bestimmt.<br />

3<br />

Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die<br />

Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten<br />

bezahlt. 4 Der Rechnungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der<br />

Beförderungsleistung und damit als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag<br />

nicht unmittelbar erteilt hat.<br />

3<br />

Hierdurch wird erreicht, dass diese Leistungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Rechnungsempfänger<br />

umsatzsteuerlich erfasst ist.<br />

24 1<br />

(3) Nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Leistungsort maßgeblich nach dem Ort, von dem aus der<br />

Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; zur Definition vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. <strong>1.</strong> 2 Wird die Leistung<br />

tatsächlich an eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) erbracht, ist dort der Leistungsort (vgl.<br />

hierzu im Einzelnen Absätze 4 und 6). 3 Verfügt eine natürliche Person weder über einen Unternehmenssitz<br />

noch über eine Betriebsstätte, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des Leistungsempfängers oder der Ort<br />

seines gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1). 4 Zu den Begriffen „Sitz“, „Wohnsitz“ und „Ort des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts“ vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. <strong>1.</strong><br />

22<br />

Absatz 1 Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Satz 1 lautete:<br />

„1<br />

Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein<br />

Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12) oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-<br />

IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7).“<br />

23<br />

Absatz 1 Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 – IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S 162. Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b,<br />

Abs. 6 Nr. 1 und 3 und Abs. 7 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt.“<br />

24<br />

Absatz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 3 lautete:<br />

„(3) 1 Nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Leistungsort maßgeblich nach dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein<br />

Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 2 Ist dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort der<br />

Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht. 3 Bei Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.“

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