26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 205<br />

4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz<br />

(1) 1 Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem<br />

Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

2<br />

9. 10. 2002, V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378). Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle<br />

Versicherungsarten. 3 Hierzu gehören z. B. Lebens-, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Diebstahl-,<br />

4<br />

Feuer- und Hausratversicherungen. Unter die Steuerbefreiung fällt auch die Besorgung einer<br />

Transportversicherung durch den Unternehmer, der die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt;<br />

das gilt nicht für die Haftungsversicherung des Spediteurs, auch wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt<br />

wird.<br />

(2) 1 Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte – oder bei Lebensversicherungen auf den<br />

Todesfall der Bezugsberechtigte – das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu<br />

fordern. 2 Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder<br />

mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. 3 Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis<br />

vorliegt, ist von den Grundsätzen des VersStG auszugehen. 4 Ein Vertrag, der einem Dritten (Arbeitnehmer oder<br />

Vereinsmitglied) lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen<br />

abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und<br />

demnach keinen Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG. 5 Auch in der Übernahme weiterer<br />

Aufgaben für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des<br />

Geschäftsverkehrs) liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz. 6 Für diese Tätigkeit kommt auch eine<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG nicht in Betracht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!