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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 323<br />

7.<strong>1.</strong> Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr<br />

(1) 1 Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG entsprechen den Befreiungstatbeständen<br />

bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG. 2 Die Ausführungen in<br />

Abschnitt 6.1 Abs. 1 und 2 gelten deshalb entsprechend. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG entspricht § 6 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG nur bei einer Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer. 4 Abschnitt 6.1 Abs. 3<br />

gilt insoweit entsprechend.<br />

(2) 1 Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, dass der Auftraggeber den<br />

zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das<br />

Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG).<br />

2<br />

Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb<br />

zu sein. 3 Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muss jedoch bei dem Auftraggeber<br />

bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen. 4 Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch<br />

dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im<br />

Drittlandsgebiet abholen lässt.<br />

(3) 1 Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstands zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist<br />

insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen:<br />

<strong>1.</strong> Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung – einschließlich einer<br />

Ausbesserung – veredelt.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Lohnveredelung<br />

(Artikel 114 bis 122 ZK; Artikel 536 bis 550 ZK-DVO) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz<br />

ansässigen Trachtenverein (nicht unternehmerisch tätiger Auftraggeber) S bewilligt worden. 2 S versendet zu<br />

diesem Zweck Garne an W. 3 Die Garne werden zollamtlich zur aktiven Lohnveredelung abgefertigt. 4 Für<br />

ihre Einfuhr werden keine Eingangsabgaben erhoben. 5 W verwebt die Garne, meldet die hergestellten<br />

Gewebe aus der Veredelung ab und sendet sie an S in die Schweiz zurück.<br />

1 2<br />

2. Der eingeführte Gegenstand wurde in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die<br />

Einfuhrumsatzsteuer wurde entrichtet.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem<br />

Verweben von Garnen. 2 S versendet zu diesem Zweck Garne an W. 3 Da es sich auf Grund des vorliegenden<br />

Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird keine<br />

aktive Lohnveredelung bewilligt. 4 W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in die Schweiz zurück.<br />

5<br />

Die für die Einfuhr der Garne erhobene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer abziehen (vgl.<br />

Abschnitt 15.8 Abs. 8).<br />

3. Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands<br />

Einfuhrabgaben, z.B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine<br />

Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt. 2 Die Reparatur besteht in einer Werkleistung. 3 Der Kraftwagen<br />

ist bei der Einfuhr formlos in eine allgemein bewilligte vorübergehende Verwendung (Artikel 137 bis 144<br />

ZK, Artikel 555 bis 562 ZK-DVO) übergeführt worden. 4 Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch<br />

zollamtliche Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden. 5 Das Wohnsitzland hat jedoch bei der<br />

Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Einfuhrabgaben erhoben.<br />

2<br />

Wegen des in den in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Sachverhalten zu führenden buchmäßigen Nachweises<br />

wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.<br />

(4) 1 Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen<br />

Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können – z.B. Binnenschiffe für gewerbliche<br />

Zwecke, Eisenbahnwagen, Container, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger, Tankaufleger,<br />

Tanksattelschlepper und Tankcontainer – kann unterstellt werden, dass sie nicht nur zu Transportzwecken,<br />

sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden. 2 In diesen Fällen<br />

braucht deshalb der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen zu werden.<br />

(5) 1 Die Voraussetzung des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung<br />

ist bei einem Gegenstand insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn

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