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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 625<br />

3<br />

Der Erwerb eines Gegenstands von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die<br />

4<br />

Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG. Von der Differenzbesteuerung sind<br />

Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der<br />

Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1<br />

Buchstabe a UStG).<br />

(6) 1 Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er eine entsprechende Erklärung<br />

abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er<br />

<strong>1.</strong> Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder<br />

2. Kunstgegenstände <strong>vom</strong> Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist,<br />

erworben hat und dafür <strong>Umsatzsteuer</strong> geschuldet wurde.<br />

2<br />

Dabei kann die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände („Kunstgegenstände“ oder<br />

3<br />

„Sammlungsstücke“ oder „Antiquitäten“) beschränkt werden. Die Begriffe Kunstgegenstände und<br />

Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2<br />

Nr. 1 und 2 UStG abzugrenzen (vgl. Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage 2 des<br />

UStG). 4 Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als<br />

100 Jahre alt sind (Position 9706 00 00 Zolltarif).<br />

(7) 1 Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen<br />

Erklärung abhängig, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt<br />

einzureichen ist. 2 In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die<br />

Differenzbesteuerung erstreckt. 3 An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre<br />

gebunden. 4 Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15<br />

Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die<br />

nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(8) 1 Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert,<br />

ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den<br />

Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> ist herauszurechnen.<br />

2<br />

Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z.B.<br />

Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage. 3 Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände,<br />

Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung<br />

einbezogen werden, gilt als Einkaufspreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des<br />

eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4 Im Fall des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG<br />

schließt der Einkaufspreis die <strong>vom</strong> Lieferer in Rechnung gestellte <strong>Umsatzsteuer</strong> ein.<br />

(9) 1 Lieferungen, für die die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzusetzen ist, und<br />

Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG werden nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen<br />

Einkaufspreis und dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand zum Zeitpunkt des<br />

Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) – abzüglich <strong>Umsatzsteuer</strong> – bemessen. 2 Bei den vorbezeichneten<br />

Lieferungen kommt eine Differenzbesteuerung im Normalfall allerdings im Hinblick auf § 3 Abs. 1b Satz 2<br />

UStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug<br />

voraussetzt.<br />

(10) 1 Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstands einen Gebrauchtgegenstand in<br />

Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung<br />

als Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstands anzusetzen. 2 Dies ist<br />

der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt<br />

wird. 3 Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist grundsätzlich nach<br />

Abschnitt 10.5 Abs. 4 zu verfahren. 4 Wenn jedoch die Höhe der Entgeltminderung nicht nachgewiesen und das<br />

Neuwagenentgelt nicht um einen „verdeckten Preisnachlass“ gemindert wird, kann im Rahmen der<br />

Differenzbesteuerung der Betrag als Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug angesetzt werden, mit dem dieses<br />

in Zahlung genommen, d.h. auf den Neuwagenpreis angerechnet wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Verkaufspreis eines fabrikneuen Kraftwagens beträgt 23 800 € (20 000 € + 3 800 € <strong>Umsatzsteuer</strong>). Im<br />

Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, dass<br />

– der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8 500 € in Zahlung nimmt und<br />

– der Kunde den Restbetrag von 15 300 € in bar bezahlt.<br />

3<br />

Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000 € an einen<br />

Nichtunternehmer im Inland.

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