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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 89 , Gas- und Wasserleitungen), kann diese Werklieferung verschiedene Lieferorte haben, auf die die<br />

Bemessungsgrundlage jeweils aufzuteilen ist (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 3. 2007, C-111/05, HFR 2007 S. 612).<br />

(6) 1 Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, ist § 3 Abs. 7 UStG anzuwenden. 2 § 3<br />

Abs. 7 Satz 1 UStG gilt insbesondere für Fälle, in denen die Verfügungsmacht z.B. durch Vereinbarung eines<br />

Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe<br />

von Traditionspapieren (Ladescheine, Lagerscheine, Konnossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB) verschafft wird.<br />

3<br />

§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG bestimmt den Lieferort für die Fälle des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, in denen mehrere<br />

Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen,<br />

dass der Gegenstand der Lieferungen unmittelbar <strong>vom</strong> ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert<br />

oder versendet wird (Reihengeschäft, vgl. Abschnitt 3.14).<br />

(7) 1 § 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490, Abschnitt 13.1 Abs. 2 und 6). 2 Die<br />

Anwendbarkeit von § 3 Abs. 6 und 7 UStG setzt dabei voraus, dass tatsächlich eine Lieferung zu Stande<br />

gekommen ist.

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