26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 26<br />

<strong>1.</strong>12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung<br />

und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG)<br />

(1) 1 Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von<br />

Gemeinschaftswaren (Artikel 4 Nr. 7 ZK), die in einer Freizone des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten<br />

Jungholz und Mittelberg eingeführt werden. 2 Die vorübergehende Lagerung von Gemeinschaftswaren kann nach<br />

§ 12a EUStBV im Freihafen zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst<br />

nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht<br />

entfremdet wird. 3 Bei der Einfuhr der veredelten oder vorübergehend gelagerten Gegenstände im Inland oder in<br />

den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.<br />

(2) Steuerbare Lieferungen liegen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG vor, wenn sich der<br />

Lieferungsgegenstand im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr<br />

oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befindet.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der Unternehmer A in Hannover übersendet dem Freihafen-Unternehmer B Rohlinge. Er beauftragt ihn,<br />

daraus Zahnräder herzustellen. 3 B versendet die von ihm im Rahmen eines bewilligten Freihafen-<br />

Veredelungsverkehrs gefertigten Zahnräder auf Weisung des A an dessen Abnehmer C in Lübeck. 4 Für die<br />

Einfuhr wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.<br />

5<br />

Die nach § 3 Abs. 6 UStG im Freihafen bewirkte Lieferung des A an C ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4<br />

Buchstabe a UStG wie eine Lieferung im Inland zu behandeln.<br />

(3) Steuerbare Lieferungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG liegen nicht vor, wenn der<br />

Lieferungsgegenstand nicht in das Inland gelangt oder wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf<br />

anderen Vorschriften als den §§ 12a oder 12b EUStBV beruht.<br />

(4) Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG werden insbesondere in Abholfällen<br />

technische Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vermieden.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Ein Importeur lässt einen im Freihafen lagernden, aus dem Drittlandsgebiet stammenden Gegenstand bei<br />

einer vorgeschobenen Zollstelle (§ 21 Abs. 2a UStG) in den freien Verkehr überführen (Artikel 79 ZK).<br />

2 3<br />

Anschließend veräußert er den Gegenstand. Der Abnehmer holt den Gegenstand im Freihafen ab und<br />

verbringt ihn in das Inland.<br />

4<br />

Die Lieferung des Importeurs unterliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG der <strong>Umsatzsteuer</strong>.<br />

5<br />

Er kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.<br />

6<br />

Der Abnehmer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

(5) 1 Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStG fallen insbesondere die sonstigen Leistungen des Veredelers, des<br />

Lagerhalters und des Beförderungsunternehmers im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafen-<br />

Veredelungsverkehrs oder einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung. 2 Beförderungen der<br />

veredelten Gegenstände aus dem Freihafen in das Inland sind deshalb insgesamt steuerbar und auf Grund des § 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG auch insgesamt steuerpflichtig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!