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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 620 seine Beförderungsleistung mit eigenen<br />

Bussen, soweit sie auf das Inland entfällt<br />

(40 % der Einnahmen aus den Eigenleis-<br />

tungen i.H.v. 540 000 € = 216 000 €<br />

./. darin enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

i.H.v. 19/119 = Steuersatz 19 %) 181 512,60 €.<br />

262 184,87 €.<br />

5 Nach § 25 Abs. 2 UStG sind steuerfrei 64 000,— €.<br />

6 Nicht steuerbar sind die auf das Ausland<br />

entfallenden Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1<br />

UStG) 324 000,— €.<br />

(5) Für den Unternehmer, der eine „Incentive-Reise“ für sein Unternehmen erwirbt, gilt Folgendes:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Wird die Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2<br />

UStG (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3) oder gegen Entgelt überlassen, bewirkt der Unternehmer damit<br />

eine Reiseleistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt. 2 Im Falle einer unentgeltlichen<br />

Wertabgabe ergibt sich jedoch keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit<br />

den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken. 3 Das Gleiche gilt, wenn eine<br />

Barzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise<br />

nicht übersteigt. 4 Der Abzug der auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuer ist in diesen Fällen nach<br />

§ 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen.<br />

2. Wird die Reise nicht gegen Entgelt oder nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige<br />

weitergegeben, sondern im Unternehmen verwendet, z.B. für Dienstreisen von Angestellten, als<br />

Kundengeschenk usw., bewirkt der Unternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.<br />

(6) 1 Überlässt ein Reiseveranstalter an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen<br />

unentgeltlich (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1), ergibt sich keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4<br />

Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken. 2 Das Gleiche gilt, wenn<br />

eine Zuzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers nicht übersteigt. 3 Ein<br />

Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt nach § 25 Abs. 4 UStG.<br />

(7) 1 Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG wird die<br />

Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nicht berührt. 2 Soweit in diesen Fällen die Höhe der Marge für<br />

die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, bestehen keine Bedenken, dass der<br />

Unternehmer in der Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zu Grunde legt, die anhand der<br />

Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. 3 Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen<br />

der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des<br />

Voranmeldezeitraums die Höhe der Reisevorleistung für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch<br />

nicht bekannt ist. 4 Es muss dabei gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der<br />

Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben.

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