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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 584 (21) 1 Die Finanzämter können auch anderen Unternehmern, die in großem Umfang Umsätze ausführen, die<br />

verschiedenen Steuersätzen unterliegen, auf Antrag widerruflich Erleichterungen für die Trennung<br />

nachträglicher Entgeltminderungen gewähren. 2 Diesen Unternehmern kann ebenfalls gestattet werden, die<br />

Entgeltminderungen eines Voranmeldungszeitraums in dem gleichen Verhältnis aufzuteilen, in dem die nicht<br />

steuerbaren, steuerfreien und den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätze des gleichen Zeitraums<br />

zueinander stehen. 3 Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrens ist, dass die Verhältnisse zwischen den<br />

Umsatzgruppen innerhalb der einzelnen Voranmeldungszeiträume keine nennenswerten Schwankungen<br />

aufweisen. 4 Bei der Anwendung dieses Verfahrens kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich außer<br />

Betracht bleiben, ob bei einzelnen Umsätzen tatsächlich keine Entgeltminderungen eintreten oder ob die Höhe<br />

der Entgeltminderungen bei den einzelnen Umsätzen unterschiedlich ist. 5 Soweit jedoch für bestimmte Gruppen<br />

von Umsätzen Minderungen der Entgelte in jedem Falle ausscheiden, sind diese Umsätze bei der Aufteilung der<br />

Entgeltminderungen nicht zu berücksichtigen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaften gewähren für ihre Umsätze im Bezugsgeschäft<br />

(Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Bedarfs), nicht jedoch für ihre Umsätze im<br />

Absatzgeschäft (Verkauf der von Landwirten angelieferten Erzeugnisse) Warenrückvergütungen. 2 Sie haben<br />

bei einer vereinfachten Aufteilung dieser Rückvergütungen nur von den Umsätzen im Bezugsgeschäft<br />

auszugehen.

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