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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 433<br />

14.7. Fahrausweise als Rechnungen<br />

(1) 1 Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen<br />

gewähren. 2 Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagspflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und<br />

Liegekarten. 3 Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise im Sinne des § 34<br />

UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist (z.B. „V“ mit dem<br />

zusätzlichen Vermerk „V = 19 % USt“). 4 Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis<br />

oder Mietwagens.<br />

(2) 1 Zeitfahrausweise (Zeitkarten) werden von den Verkehrsunternehmen in folgenden Formen ausgegeben:<br />

<strong>1.</strong> Die Zeitkarte wird für jeden Gültigkeitszeitraum insgesamt neu ausgestellt,<br />

1 2<br />

2. die Zeitkarte ist zweigeteilt in eine Stammkarte und eine Wertkarte oder Wertmarke. Hierbei gilt die<br />

Stammkarte, die lediglich der Identitätskontrolle dient, für einen längeren Zeitraum als die jeweilige<br />

Wertkarte oder Wertmarke.<br />

2<br />

Beide Formen der Zeitkarten sind als Fahrausweise anzuerkennen, wenn sie die in § 34 Abs. 1 UStDV<br />

bezeichneten Angaben enthalten. 3 Sind diese Angaben bei den unter Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Zeitkarten<br />

insgesamt auf der Wertkarte oder der Wertmarke vermerkt, sind diese Belege für sich allein als Fahrausweise<br />

anzusehen.<br />

(3) 1 Fahrausweise gelten nach § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:<br />

– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung<br />

ausführt (§ 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden);<br />

– das Ausstellungsdatum;<br />

– das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;<br />

– den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12<br />

Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt;<br />

– im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung im<br />

Luftverkehr.<br />

2<br />

Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die<br />

Tarifentfernung angegeben werden. 3 Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG sind zu beachten.<br />

4 5<br />

Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 5. Fahrausweise für eine<br />

grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr<br />

gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers<br />

oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland entfällt. 6 In der<br />

Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der<br />

Beförderungsleistung anzuwenden ist. 7 Die Ausführungen gelten für Belege im Reisegepäckverkehr<br />

entsprechend.

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