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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 107<br />

26 (6) 1 Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4) ist es nicht möglich, für<br />

einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als<br />

maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen. 2 Ist die Zuordnung zu einer Betriebsstätte<br />

nach den Grundsätzen des Absatzes 4 zweifelhaft und verwendet der Leistungsempfänger eine ihm von einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung für die im EU-<br />

Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebsstätte bestimmt ist. 3 Entsprechendes gilt bei<br />

Verwendung einer deutschen USt-IdNr.<br />

(7) 1 Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht<br />

unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe<br />

eine USt-IdNr. erteilt wurde – die also für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind –, einem Unternehmer<br />

gleichgestellt. 2 Hierunter fallen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich<br />

hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. eine Holding, die<br />

ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt). 3 Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige<br />

juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden<br />

Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann; Absatz 9<br />

Sätze 4 bis 10 gilt entsprechend. 27 4 Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als<br />

Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer<br />

erteilt worden ist.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit<br />

Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung. 2 J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr. 3 Auf Nachfrage<br />

teilt J dem U mit, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden.<br />

4<br />

Da J angegeben hat, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden, kann U davon ausgehen, dass die<br />

Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht erfüllt sind. 5 Der Ort der Beratungsleistung des U an J<br />

liegt in Belgien (§ 3a Abs. 1 UStG).<br />

5<br />

Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl<br />

unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, vgl. Absätze 13 bis 15. 28<br />

(8) 1 Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die<br />

Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. 2 Hierunter fallen<br />

auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht<br />

steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.<br />

3<br />

Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als<br />

auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich<br />

nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen (vgl. Artikel 19 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.<br />

26<br />

Absatz 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 6 lautete:<br />

„ 1 Lässt sich nicht feststellen, dass eine sonstige Leistung ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte eines Unternehmers<br />

bestimmt ist, gilt die Leistung an dem Ort als erbracht, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1<br />

UStG). 2 Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung ist es nicht möglich, für einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den<br />

anderen Teil den Sitz des Unternehmens als maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen. 3 Ist die Zuordnung zu einer<br />

Betriebsstätte zweifelhaft und verwendet der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann<br />

davon ausgegangen werden, dass die Leistung für die im EU-Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebsstätte bestimmt ist.<br />

4<br />

Entsprechendes gilt bei der Verwendung einer deutschen USt-IdNr.“<br />

27<br />

Absatz 7 Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 7 Satz 3 lautete:<br />

„ 3 Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem<br />

leistenden Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann.“<br />

28<br />

Absatz 7 Satz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 7 Satz 5 lautete:<br />

„ 5 Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht<br />

unternehmerisch tätig sind, vgl. Abs. 14 und 15.“

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