26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 581<br />

Grundsätze<br />

22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen<br />

(1) 1 Der Unternehmer kann eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen (§ 63<br />

Abs. 4 UStDV) nur mit Genehmigung des Finanzamts vornehmen. 2 Das Finanzamt hat die Genehmigung<br />

schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. 3 In der Genehmigungsverfügung sind die<br />

zugelassenen Erleichterungen genau zu bezeichnen. 4 Eine <strong>vom</strong> Unternehmer ohne Genehmigung des Finanzamts<br />

vorgenommene erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen kann aus Billigkeitsgründen anerkannt<br />

werden, wenn das angewandte Verfahren bei rechtzeitiger Beantragung hätte zugelassen werden können. 5 Eine<br />

solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse<br />

mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt<br />

wird.<br />

(2) 1 Entsprechende Erleichterungen können auf Antrag auch für die Trennung in steuerfreie und<br />

steuerpflichtige Umsätze sowie für nachträgliche Entgeltminderungen (vgl. Absatz 20) gewährt werden. 2 Die<br />

Finanzämter können auch andere als die in Absatz 9 ff. bezeichneten Verfahren zulassen, wenn deren<br />

steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung<br />

abweicht. 3 Ob ein abweichendes Verfahren oder ein Wechsel des Verfahrens zugelassen werden kann und wie<br />

das Verfahren ausgestaltet sein muss, hat das Finanzamt in jedem Einzelfall zu prüfen. 4 Die Anwendung des<br />

Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden<br />

(§ 63 Abs. 4 Satz 4 UStDV).<br />

Aufschlagsverfahren<br />

(3) 1 Die Aufschlagsverfahren (Absätze 9 bis 16) kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur<br />

erworbene Waren liefern, wie z.B. Lebensmitteleinzelhändler, Drogisten, Buchhändler. 2 Sie können aber auch<br />

von Unternehmern angewendet werden, die – wie z.B. Bäcker oder Fleischer – neben erworbenen Waren in<br />

erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern. 3 Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer, sofern<br />

sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die Verkaufspreise rechnerisch ermitteln,<br />

darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.<br />

(4) 1 Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nach dem Verhältnis der Eingänge an begünstigten und an<br />

nicht begünstigten Waren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden. 2 Die Anwendung<br />

brancheneinheitlicher Durchschnittsaufschlagsätze oder eines <strong>vom</strong> Unternehmer geschätzten durchschnittlichen<br />

Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden. 3 Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags für Verderb,<br />

Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze auf Grund der<br />

Wareneingänge ist, sofern Erfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nicht vorhanden<br />

sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnungen über die eingetretenen Verluste abhängig zu machen<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 1<strong>1.</strong> 1971, V R 85/71, BStBl 1972 II S. 202).<br />

(5) Die von den Unternehmern im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens angewandten Aufschlagsätze<br />

unterliegen der Nachprüfung durch die Finanzämter.<br />

(6) 1 In Fällen, in denen ein Unternehmen oder ein Betrieb erworben wird, sind bei der Anwendung eines<br />

Aufschlagsverfahrens (Absätze 9 bis 16) die übertragenen Warenbestände als Wareneingänge in die rechnerische<br />

Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

1<strong>1.</strong> 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633). 2 Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen,<br />

der nach der Übertragung der Warenbestände endet. 3 Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb des<br />

Unternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren<br />

Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zu trennen, auf deren<br />

Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4 Die Gliederung nach den<br />

auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommen werden.<br />

(7) 1 Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen gegründet wird. 2 In diesem Falle sind bei einer erleichterten<br />

Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vor der Eröffnung angeschafften Waren<br />

(Warenanfangsbestand) in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für<br />

den ersten Voranmeldungszeitraum einzubeziehen. 3 Nach den Grundsätzen des Absatzes 6 ist auch in den Fällen<br />

zu verfahren, in denen ein Verfahren zur Trennung der Bemessungsgrundlagen umgestellt wird (vgl. BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633).<br />

(8) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts das Aufschlagsverfahren oder innerhalb des<br />

genehmigten Aufschlagsverfahrens die aufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur<br />

erleichterten Trennung der Entgelte auf der Grundlage des Wareneingangs ganz oder teilweise eingestellt, sind<br />

die Warenendbestände von der Bemessungsgrundlage des letzten Voranmeldungszeitraums abzuziehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!