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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 611 Beispiel 2:<br />

(Kettengeschäft)<br />

1<br />

Der Reiseunternehmer A kauft bei einer Luftverkehrsgesellschaft Beförderungskapazitäten über<br />

Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Luftfahrzeugen ein und gibt einen Teil dieser<br />

Beförderungskapazitäten an den Reiseunternehmer B weiter, der sie seinerseits den Reisenden im Rahmen<br />

seines Reiseprogramms in eigenem Namen anbietet.<br />

2<br />

In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach<br />

§ 25 UStG. 3 Die Umsätze auf den beiden Vorstufen (Luftverkehrsgesellschaft an Reiseunternehmer A und<br />

Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) sind wie folgt zu behandeln: Für die Leistung der<br />

Luftverkehrsgesellschaft an den Reiseunternehmer A wird die <strong>Umsatzsteuer</strong> unter den Voraussetzungen des<br />

§ 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben. 4 Die <strong>Umsatzsteuer</strong> für die Leistung des Reiseunternehmers A an den<br />

Reiseunternehmer B ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Reiseunternehmer ebenfalls nicht zu<br />

erheben, wenn der Reiseunternehmer A für die Leistung an den Reiseunternehmer B keine Rechnung mit<br />

gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. 5 Für den Reiseunternehmer B stellt das an den<br />

Reiseunternehmer A für den Einkauf der Beförderungskapazitäten entrichtete Entgelt die Aufwendung für<br />

eine Reisevorleistung dar.<br />

Beispiel 3:<br />

(Incentive-Reisen)<br />

1 2<br />

Die Firma X kauft bei einem Reiseunternehmer eine Kreuzfahrt ab Hafen Genua. Der Reisepreis umfasst<br />

auch die Anreise mit dem Bus und eine Hotelübernachtung in Genua. 3 Die Reise dient als Belohnung für<br />

besondere Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers der Firma X.<br />

4<br />

Der Ort der einzelnen Reiseleistungen richtet sich beim Reiseunternehmer nach den vorstehenden<br />

Nummern 2 bis 4. 5 Die Leistung der Firma X unterliegt der Besteuerung nach § 25 UStG. 6 Zur<br />

Bemessungsgrundlage siehe Abschnitt 25.3 Abs. 5.<br />

(3) 1 Erklärt der Leistungsempfänger nicht ausdrücklich, dass er die Reise für Zwecke seines Unternehmens<br />

erwirbt, oder bringt er dies nicht durch das Verlangen des gesonderten Steuerausweises in der Rechnung des<br />

Reiseunternehmers zum Ausdruck, kann der Reiseunternehmer grundsätzlich die Besteuerung nach § 25 UStG<br />

vornehmen. 2 Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger die Reise eindeutig für sein Unternehmen<br />

bezogen hat (z.B. bei Incentive-Reisen und Kettengeschäften). 3 Hat der Reiseunternehmer im Vertrauen auf eine<br />

Erklärung seines Leistungsempfängers die Reiseleistung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes<br />

versteuert und stellt sich später heraus, dass diese Erklärung unrichtig war und die Leistung nach § 25 UStG<br />

hätte versteuert werden müssen, kann von einer Berichtigung abgesehen werden, wenn der Reiseunternehmer<br />

diese nicht ausdrücklich verlangt.<br />

(4) 1 § 25 Abs. 1 UStG gilt nicht, soweit der Unternehmer Reiseleistungen entweder ausschließlich vermittelt<br />

oder soweit einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Pauschalreise vermittelt werden. 2 Die Besteuerung der<br />

Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. 3 Die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 5 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 4.5.2).<br />

(5) Beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen gilt Folgendes:<br />

Bündelung von Leistungen und eigene Preisgestaltung durch Reisebüros<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> Reisebüros erbringen in der Regel Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die<br />

Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung kann jedoch auch zur Annahme von<br />

Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG führen.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799 €<br />

ausgeschrieben. 2 Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem bestimmten<br />

Termin qua Option zum Einkaufspreis von 640 € wie folgt:<br />

Einkauf € €<br />

Angebot wie oben 640,00<br />

abzüglich 10 % Provision 64,00<br />

zuzüglich <strong>Umsatzsteuer</strong> 19 % 12,16 76,16<br />

563,84<br />

und ergänzt um einen Transfer<br />

zum Flughafen durch den

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