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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 68<br />

3.2. Unentgeltliche Wertabgaben<br />

(1) 1 Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen<br />

bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung<br />

von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt.<br />

2<br />

Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften<br />

sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3 Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis<br />

zum 3<strong>1.</strong> 3. 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b UStG 1993, als sog.<br />

Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993, sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und<br />

sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG 1993 der Steuer<br />

unterlagen. 4 Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.<br />

(2) 1 Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG ist die Steuerbefreiung für<br />

Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 5 UStG). 2 Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3<br />

Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5<br />

UStG). 3 Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben<br />

anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4 Eine Option zur<br />

Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3<br />

UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht. 5 Über eine unentgeltliche<br />

Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstands oder in der Ausführung einer sonstigen<br />

Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden.<br />

6<br />

Die <strong>vom</strong> Zuwender oder Leistenden geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> kann deshalb <strong>vom</strong> Empfänger nicht als<br />

Vorsteuer abgezogen werden. 7 Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 10.6.

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