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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 381<br />

12.13. Begünstigte Verkehrsarten<br />

(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen.<br />

Verkehr mit Schienenbahnen<br />

(2) 1 Schienenbahnen sind die Vollbahnen – Haupt- und Nebenbahnen – und die Kleinbahnen sowie die<br />

sonstigen Eisenbahnen, z.B. Anschlussbahnen und Straßenbahnen. 2 Als Straßenbahnen gelten auch Hoch- und<br />

Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (§ 4 Abs. 2 PBefG). 3 Zu den<br />

Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 14. 12. 1951,<br />

II 176/51 U, BStBl 1952 III S. 22) sowie Bergbahnen.<br />

Verkehr mit Oberleitungsomnibussen<br />

(3) Oberleitungsomnibusse sind nach § 4 Abs. 3 PBefG elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene<br />

Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.<br />

Genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

(4) 1 Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten<br />

eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und<br />

aussteigen können. 2 Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten<br />

besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 PBefG). 3 Als Linienverkehr gilt auch die Beförderung<br />

von<br />

<strong>1.</strong> Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr);<br />

2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten; hierzu gehören z.B. Fahrten zum<br />

Schwimmunterricht, nicht jedoch Klassenfahrten);<br />

3. Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten (Kindergartenfahrten);<br />

4. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten);<br />

5. Theaterbesuchern.<br />

4<br />

Linienverkehr kann mit Kraftomnibussen und mit Personenkraftwagen sowie in besonderen Ausnahmefällen<br />

auch mit Lastkraftwagen betrieben werden.<br />

(5) 1 Beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn der<br />

Linienverkehr genehmigt ist oder unter die Freistellungsverordnung zum PBefG fällt oder eine<br />

genehmigungsfreie Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 <strong>vom</strong><br />

2<br />

16. 3. 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) darstellt. Über die Genehmigung muss eine entsprechende<br />

Genehmigungsurkunde oder eine einstweilige Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsstelle vorliegen. 3 Im<br />

Falle der Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG gelten die <strong>vom</strong> Betriebsführungsberechtigten ausgeführten<br />

Beförderungsleistungen als solche im genehmigten Linienverkehr, sofern die Betriebsübertragung von der<br />

zuständigen Behörde (§ 11 PBefG) genehmigt worden ist. 4 Für bestimmte Beförderungen im Linienverkehr sieht<br />

die Freistellungsverordnung zum PBefG von dem Erfordernis einer Genehmigung für den Linienverkehr ab.<br />

5<br />

Hierbei handelt es sich um Beförderungen durch die Streitkräfte oder durch die Polizei mit eigenen<br />

Kraftfahrzeugen sowie um die folgenden Beförderungen, wenn von den beförderten Personen selbst ein Entgelt<br />

nicht zu entrichten ist:<br />

<strong>1.</strong> Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden<br />

Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden<br />

Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird;<br />

2. Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und<br />

Forstwirtschaft;<br />

3. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstigen Religionsgesellschaften zu und<br />

von Gottesdiensten;<br />

4. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und <strong>vom</strong> Unterricht;<br />

5. Beförderungen von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken<br />

durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen;<br />

6. Beförderungen von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen;<br />

7. Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von<br />

Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen;<br />

8. Beförderungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten<br />

desselben Betriebes;

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