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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 631 Beispiel:<br />

1 Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. 2 D hat die<br />

Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3 Alle Beteiligten<br />

treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

a)<br />

Rechnungsweg<br />

SP � D � B<br />

Warenweg<br />

1 SP befördert die Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B.<br />

2<br />

Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der<br />

erste Lieferer den Gegenstand der Lieferungen befördert. 3 Die Beförderung ist der ersten Lieferung (SP<br />

an D) zuzuordnen. 4 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien<br />

(Beginn der Beförderung). 5 Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei.<br />

6<br />

Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D<br />

seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2 UStG). 7 Die zweite Lieferung (D an B) ist eine<br />

ruhende Lieferung. 8 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Belgien, da sie der<br />

Beförderungslieferung nachfolgt. 9 Die Lieferung des D ist nach belgischem Recht zu beurteilen. 10 Zur<br />

weiteren Beurteilung vgl. auch das Beispiel in Absatz 7.<br />

b) 1 B lässt die Baumaschine durch einen von ihm beauftragten Spediteur bei SP in Spanien abholen und<br />

unmittelbar nach Belgien versenden.<br />

2<br />

Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der<br />

letzte Abnehmer den Gegenstand der Lieferungen versendet. 3 Die Versendung ist der zweiten Lieferung<br />

(D an B) zuzuordnen. 4 Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG<br />

Spanien (Beginn der Versendung). 5 Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien<br />

steuerfrei. 6 Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B grundsätzlich der Besteuerung des<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Versendung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG). 7 Die<br />

erste Lieferung (SP an D) ist eine ruhende Lieferung. 8 Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG<br />

ebenfalls Spanien, da sie der Versendungslieferung vorangeht. 9 Die Lieferung ist nach spanischem<br />

Recht zu beurteilen. 10 D muss sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.<br />

Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 2 UStG)<br />

(6) 1 Im Fall eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG wird die Steuer<br />

für die (Inlands-)Lieferung des ersten an den letzten jeweils an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer von<br />

diesem letzten Abnehmer geschuldet, wenn die in § 25b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStG genannten Voraussetzungen<br />

sämtlich erfüllt sind. 2 Die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer ist bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. 3 Durch die Übertragung der Steuerschuld wird der letzte Abnehmer<br />

Steuerschuldner für die <strong>vom</strong> ersten Abnehmer an ihn ausgeführte Lieferung (§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG).<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers (§ 25b Abs. 3 UStG)<br />

(7) 1 Wird die Steuerschuld auf den letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer übertragen, gilt der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers nach § 25b Abs. 3 UStG<br />

als besteuert. 2 Diese fiktive Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei diesem ersten Abnehmer gilt<br />

für die Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. § 3d<br />

Satz 1 UStG) und zugleich auch für die Beurteilung einer Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, unter<br />

dessen USt-IdNr. der erste Abnehmer auftritt (vgl. § 3d Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine. D hat die<br />

Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP. 3 SP befördert die<br />

Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B. 4 Alle Beteiligten treten unter der<br />

USt-IdNr. ihres Landes auf. 5 D erteilt dem B eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG.<br />

Rechnungsweg<br />

SP � D � B

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