26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 564 18e.<strong>1.</strong> Bestätigung einer ausländischen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Identifikationsnummer<br />

(1) 1 Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.<br />

stellen. 2 Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr.<br />

erhalten hat. 3 In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.<br />

(2) Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet<br />

(www.bzst.de) oder telefonisch an das Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis<br />

(Telefon-Nr.: 0228/406-0), stellen.<br />

(3) 1 Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. 2 Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:<br />

– die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> geführt wird);<br />

– die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.<br />

(4) 1 Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr.<br />

der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. 2 Das BZSt teilt in diesem Fall<br />

detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als<br />

zutreffend gemeldet werden.<br />

3 Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-<br />

IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. 4 Anfragen zur Bestätigung<br />

mehrerer USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen.<br />

(5) 1 Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine<br />

telefonische Auskunft erteilt wurde. 2 Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet;<br />

eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.<br />

(6) 1 Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de), schriftlich oder telefonisch<br />

stellen. 2 Anfragen über das Internet und telefonische Anfragen werden unmittelbar beantwortet. 3 Eine<br />

schriftliche Mitteilung durch das BZSt ergeht in diesen Fällen nicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!