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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 315<br />

6a.4. Belegnachweis in Versendungsfällen<br />

(1) 1 Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet, soll der liefernde Unternehmer den belegmäßigen Nachweis durch ein Doppel der<br />

Rechnung und einen Versendungsbeleg führen (§ 17a Abs. 4 UStDV). 2 Als Versendungsbeleg nach § 17a Abs. 4<br />

Nr. 2 UStDV kommen insbesondere in Betracht: Frachtbrief (Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief),<br />

Konnossement, Posteinlieferungsschein, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument,<br />

Ladeschein und deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die innergemeinschaftliche Warenbewegung ergibt;<br />

hinsichtlich der Anforderungen an das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument ist<br />

Abschnitt 6.9 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. 3 Bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst<br />

wird auch die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt. 4 Der<br />

Unternehmer kann den nach § 17a UStDV erforderlichen Belegnachweis auch in Versendungsfällen ggf. bis zum<br />

Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen (vgl. Abschnitt 6a.3 Abs. 2).<br />

(2) 1 Die bei der Abwicklung einer innergemeinschaftlichen Lieferung anfallenden Geschäftspapiere, z.B.<br />

Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von<br />

Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel,<br />

können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der<br />

Gesamtheit der Belege die Angaben nach § 17a Abs. 4 Satz 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.<br />

2<br />

Unternehmer oder Abnehmer, denen Belege über die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands, z.B.<br />

Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege, ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke<br />

des Versendungsbelegnachweises nicht benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen<br />

und an den Unternehmer, der die Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Versendungsbelegnachweises<br />

weiterleiten.<br />

(3) 1 Als Versendungsbeleg kann auch ein sonstiger handelsüblicher Beleg dienen, insbesondere eine<br />

Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (zu den Sollangaben des sonstigen handelsüblichen Belegs vgl. § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 UStDV). 2 Ein Frachtbrief soll stets die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den<br />

Auftrag zu Beförderung des Frachtgutes erteilt hat. 3 Dies folgt aus § 408 Abs. 2 HGB, wonach der Frachtbrief in<br />

drei Originalausfertigungen ausgestellt wird, die <strong>vom</strong> Absender unterzeichnet werden. 4 Unter „Absender“<br />

versteht das Frachtbriefrecht stets den Vertragspartner des Frachtführers, auch wenn dieser Vertragspartner der<br />

Empfänger des Frachtguts ist. 5 Die Angaben in einem Frachtbrief, der nicht <strong>vom</strong> Absender unterschrieben ist,<br />

sind nicht – wie es § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV verlangt – leicht und eindeutig nachprüfbar. 6 Ein solcher Beleg<br />

kann nicht als ordnungsgemäßer Beleg anerkannt werden.<br />

(4) 1 Eine dem Muster der Anlage 1 zum BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 17. <strong>1.</strong> 2000 (BStBl I S. 179) entsprechende,<br />

vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung durch einen Spediteur oder Frachtführer ist<br />

als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 4 Nr. 2 UStDV bzw. als sonstiger handelsüblicher Beleg im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 UStDV anzuerkennen. 2 Als Nachweis ist regelmäßig auch der sog. CMR-Frachtbrief anzuerkennen.<br />

3<br />

CMR-Frachtbriefe werden nach Maßgabe des Übereinkommens <strong>vom</strong> 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag<br />

im internationalen Straßengüterverkehr – CMR – (BGBl. 1961 II S. 1120) ausgestellt. 4 Sie müssen nach<br />

Artikel 6 des Übereinkommens folgende Angaben enthalten:<br />

<strong>1.</strong> Ort und Tag der Ausstellung;<br />

2. Name und Anschrift des Absenders;<br />

3. Name und Anschrift des Frachtführers;<br />

4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene<br />

Stelle;<br />

5. Name und Anschrift des Empfängers;<br />

6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre<br />

allgemein anerkannte Bezeichnung;<br />

7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;<br />

8. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;<br />

9. die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die <strong>vom</strong><br />

Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);<br />

10. Weisungen für die Zollbehandlung und sonstige amtliche Behandlung;<br />

1<strong>1.</strong> die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses<br />

Übereinkommens unterliegt.<br />

5<br />

Unter „Absender“ (bzw. „Sender“ oder „Expediteur“) im Sinne des Feldes Nr. 1 des CMR-Frachtbriefs ist der<br />

Vertragspartner des Frachtführers zu verstehen, auch wenn dieser Vertragspartner der Empfänger des Frachtguts<br />

ist (vgl. Absatz 3).

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