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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 168<br />

4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf<br />

Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG kommt insbesondere<br />

für folgende sonstige Leistungen in Betracht:<br />

<strong>1.</strong> für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen<br />

Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) ins Drittlandsgebiet;<br />

2. für inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer Beförderung nach Nr. 1<br />

vorangehen, z.B. Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer <strong>vom</strong> Absender zum Flughafen, Binnenhafen<br />

oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Transportbehältern, z. B. Containern, zum Beladeort;<br />

3. für den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen vor ihrer Ausfuhr oder während ihrer Durchfuhr;<br />

4. für die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei Güterbeförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet<br />

oder durch das Inland oder bei den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B.<br />

Wiegen, Messen oder Probeziehen;<br />

5. für die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen.<br />

2 3<br />

Die Leistungen müssen sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen. Eine<br />

4<br />

Ausfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbracht wird. Dabei ist nicht Voraussetzung,<br />

5<br />

dass der Gegenstand im Drittlandsgebiet verbleibt. Es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Beförderung, einen<br />

Umschlag oder eine Lagerung oder um eine handelsübliche Nebenleistung zu diesen Leistungen handelt.<br />

(2) Folgende sonstige Leistungen sind nicht als Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf Gegenstände<br />

der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen:<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gegenständen. Diese<br />

Leistungen können jedoch nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.5.1);<br />

1<br />

2. Leistungen, die sich im Rahmen einer Ausfuhr oder einer Durchfuhr von Gegenständen nicht auf diese<br />

Gegenstände, sondern auf die Beförderungsmittel beziehen, z.B. die Leistung eines Gutachters, die sich auf<br />

einen verunglückten Lastkraftwagen – und nicht auf seine Ladung – bezieht, oder die Überlassung eines<br />

Liegeplatzes in einem Binnenhafen. 2 Für Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen oder<br />

Luftfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind, kann<br />

jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht kommen<br />

(vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 und Abschnitt 8.2 Abs. 6).<br />

(3) 1 Als Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr sind auch solche Gegenstände anzusehen, die sich vor<br />

der Ausfuhr im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG oder einer<br />

Lohnveredelung im Sinne des § 7 UStG befinden. 2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit auch auf sonstige<br />

Leistungen, die sich unmittelbar auf diese Gegenstände beziehen.<br />

(4) 1 Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschließlich<br />

Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, hat der<br />

leistende Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände durch<br />

Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). 2 Bei grenzüberschreitenden<br />

Güterbeförderungen kommen insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z.B. Frachtbrief,<br />

Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des<br />

Versandscheins oder im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) die durch die AfZSt per<br />

EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs „STA“ als Nachweisbelege in<br />

Betracht. 3 Bei anderen sonstigen Leistungen kommen als Ausfuhrbelege insbesondere Belege mit einer<br />

Ausfuhrbestätigung der den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwachenden Grenzzollstelle,<br />

Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege in Betracht (§§ 9 bis 11 UStDV, vgl. Abschnitte 6.6 bis<br />

6.8). 4 Die sonstigen handelsüblichen Belege können auch von den Unternehmern ausgestellt werden, die für die<br />

Lieferung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) oder für die<br />

Bearbeitung oder Verarbeitung die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4<br />

Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG) in Anspruch nehmen. 5 Diese Unternehmer müssen für die Inanspruchnahme der<br />

vorbezeichneten Steuerbefreiungen die Ausfuhr der Gegenstände nachweisen. 6 Anhand der bei ihnen<br />

vorhandenen Unterlagen können sie deshalb einen sonstigen handelsüblichen Beleg, z.B. für einen Frachtführer,<br />

Umschlagbetrieb oder Lagerhalter, ausstellen.<br />

(5) Bei Vortransporten, die mit Beförderungen im Luftfrachtverkehr aus dem Inland in das Drittlandsgebiet<br />

verbunden sind, ist der Nachweis der Ausfuhr oder Wiederausfuhr als erfüllt anzusehen, wenn sich aus den<br />

Unterlagen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Einzelfall<br />

<strong>1.</strong> die Vortransporte auf Grund eines Auftrags bewirkt worden sind, der auch die Ausführung der<br />

nachfolgenden grenzüberschreitenden Beförderung zum Gegenstand hat,

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