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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 431 Entgelt<br />

(18) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen<br />

Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben.<br />

Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts<br />

(19) 1 Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt<br />

berücksichtigt ist, anzugeben. 2 Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen<br />

im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf<br />

die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). 3 Dies gilt sowohl im Fall des<br />

Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung. 4 Da<br />

Vereinbarungen über Entgeltminderungen ebenfalls Bestandteil einer Rechnung sind, gelten die sich aus § 14<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese. 5 Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in<br />

dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes<br />

Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten<br />

Dritten vorliegen. 6 Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag<br />

zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben<br />

ergeben (§ 31 Abs. 1 UStDV). 7 Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen ist es deshalb ausreichend, wenn in dem<br />

Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf<br />

die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. 8 Für eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit<br />

ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. 9 Dies ist gegeben, wenn die Dokumente über<br />

die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung<br />

bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. 10 Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung<br />

getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen. 11 Die<br />

Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche<br />

Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend<br />

machen kann. 12 Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind,<br />

müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden. 13 Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B.<br />

„2 % Skonto bei Zahlung bis“ den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. 14 Das Skonto muss nicht<br />

betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. 15 Ein<br />

Belegaustausch ist bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus vereinbarten Entgeltminderung nicht<br />

erforderlich (vgl. aber Abschnitt 17.1 Abs. 3 Satz 4).<br />

Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung<br />

(20) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt<br />

entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. 2 Bei<br />

dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende<br />

Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt. 3 Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund<br />

der Steuerbefreiung enthalten sein. 4 Dabei reicht eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. „Ausfuhr“,<br />

„innergemeinschaftliche Lieferung“).<br />

(21) 1 Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen<br />

unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare<br />

oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden. 2 Soweit Kosten für Nebenleistungen, z.B. für Beförderung,<br />

Verpackung, Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten<br />

Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen. 3 Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z.B. nach dem<br />

Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.<br />

(22) In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist<br />

außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5<br />

UStG).<br />

Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers<br />

(23) 1 Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG ist der leistende Unternehmer bei Ausführung einer<br />

steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet,<br />

in der Rechnung auf die einem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG<br />

obliegenden Aufbewahrungspflichten hinzuweisen. 2 Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung z.B. ein<br />

allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass ein nichtunternehmerischer Leistungsempfänger diese Rechnung zwei<br />

Jahre aufzubewahren hat. 3 Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b<br />

Abs. 1 Satz 5 UStG ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen<br />

Leistung um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an einen anderen Unternehmer handelt, für<br />

die dieser die <strong>Umsatzsteuer</strong> schuldet, oder mit einer Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV<br />

abgerechnet wird.

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