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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 83<br />

3.9. Lieferungsgegenstand bei noch nicht<br />

abgeschlossenen Werklieferungen<br />

(1) 1 Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück<br />

errichteten Bauwerks das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des<br />

Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte<br />

Bauwerk (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 2. 1978, V R 128/76, BStBl II S. 483, zum Werkunternehmer-Konkurs).<br />

2<br />

Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werks vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags ab, beschränkt sich der<br />

Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den <strong>vom</strong> Werkunternehmer gelieferten Teil<br />

des Werks, der nach § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 24. 4. 1980,<br />

V S 14/79, BStBl II S. 541, zum Besteller-Konkurs).<br />

(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die<br />

Arbeiten vorzeitig und endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).<br />

(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 13.2.

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