26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 379<br />

91 (5) 1 Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die<br />

sich aus verschiedenartigen Einzelleistungen (z.B. die Veranstaltung von Kurkonzerten, das Gewähren von<br />

Trinkkuren sowie das Überlassen von Kurbädern, Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -<br />

einrichtungen zur Benutzung) zusammensetzt. 2 Eine aufgrund der Kommunalabgabengesetze der Länder<br />

oder vergleichbarer Regelungen erhobene Kurtaxe kann aus Vereinfachungsgründen als Gegenleistung<br />

für eine in jedem Fall nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung angesehen werden.<br />

3 Eine andere Bezeichnung als „Kurtaxe“ (z. B. Kurbeitrag oder –abgabe) ist unschädlich. 4 Voraussetzung<br />

für die Anwendung der Steuerermäßigung ist, dass die Gemeinde als Kur-, Erholungs- oder<br />

Küstenbadeort anerkannt ist. 5 Nicht begünstigt sind Einzelleistungen, wie z.B. die Gebrauchsüberlassung<br />

einzelner Kureinrichtungen oder -anlagen und die Veranstaltung von Konzerten, Theatervorführungen oder<br />

Festen, für die neben der Kurtaxe ein besonderes Entgelt zu zahlen ist.<br />

91<br />

Absatz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2. August 2011 – IV D 2 – S 7243/11/10001 (2011/0607021) –; BStBl I S. . Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />

Die vorhergehende Fassung des Absatz 5 lautete:<br />

„(5) 1 Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die sich aus verschiedenartigen<br />

Einzelleistungen (z.B. die Veranstaltung von Kurkonzerten, das Gewähren von Trinkkuren sowie das Überlassen von Kurbädern,<br />

Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -einrichtungen zur Benutzung) zusammensetzt. 2 Voraussetzung für die Steuerermäßigung<br />

ist, dass für die einheitliche Gesamtleistung als Entgelt z.B. eine Kurtaxe, eine Kurabgabe oder ein Kurbeitrag auf Grund einer<br />

besonderen gesetzlichen Regelung oder nach einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erhoben wird. 3 Nicht begünstigt sind<br />

Einzelleistungen, wie z.B. die Gebrauchsüberlassung einzelner Kureinrichtungen oder -anlagen und die Veranstaltung von Konzerten,<br />

Theatervorführungen oder Festen, für die neben der Kurtaxe ein besonderes Entgelt zu zahlen ist“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!