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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 555 18.17. <strong>Umsatzsteuer</strong>liche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende<br />

Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit<br />

nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B.<br />

Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG),<br />

wenn keine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet überschritten wird.<br />

Anzeigepflicht<br />

(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende<br />

Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der<br />

erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach<br />

§ 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung<br />

(§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach § 13b Abs. 5<br />

Satz 1 oder 3 UStG schuldet (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG).<br />

(3) 1 Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im<br />

Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. 2 Für die Anzeige über die Ausführung<br />

derartiger Umsätze sollte der Unternehmer den Vordruck USt 1 TU verwenden. 3 Hinsichtlich dieses Musters<br />

wird auf das BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 9. 7. 2004, BStBl I S. 622, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I<br />

veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen. 4 Wird das Muster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die hierin<br />

verlangten Angaben zu machen.<br />

Bescheinigungsverfahren<br />

(4) 1 Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche<br />

Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der<br />

für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18<br />

Abs. 12 Satz 2 UStG) nach dem Muster USt 1 TV. 2 Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben<br />

<strong>vom</strong> 9. 7. 2004, BStBl I S. 622, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben<br />

hingewiesen. 3 Die Gültigkeit der Bescheinigung soll nicht länger als ein Jahr betragen.<br />

(5) 1 Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf<br />

Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). 2 Bei<br />

Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den<br />

abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu<br />

entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). 3 Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen<br />

der <strong>Umsatzsteuer</strong>erklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer<br />

anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG). 4 Für die Anrechnung sind die von den Zolldienststellen<br />

ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit<br />

Quittungen vorzulegen.

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