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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 543<br />

18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung<br />

(1) 1 Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in<br />

§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine<br />

Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16<br />

Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). 2 Der Erwerber hat die Steuererklärung eigenhändig zu<br />

unterschreiben und ihr die <strong>vom</strong> Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. 3 §§ 167 und 168 AO sind<br />

anzuwenden.<br />

(2) 1 Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach<br />

dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu<br />

entrichten. 2 Gibt er keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die<br />

Steuer – ggf. im Schätzungswege – festsetzen. 3 Der Schätzung sind regelmäßig die Mitteilungen zu Grunde zu<br />

legen, die dem Finanzamt von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden<br />

(§ 18 Abs. 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EU-Mitgliedstaat zur<br />

Verfügung gestellt werden.

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