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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 231<br />

4.14.2. Tätigkeit als Arzt<br />

(1) 1 Tätigkeit als Arzt im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der<br />

Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. 2 Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der<br />

Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen.<br />

3 Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es<br />

unerheblich, ob die Leistungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden. 4 Zum Umfang<br />

der Steuerbefreiung siehe Abschnitt 4.14.<strong>1.</strong><br />

(2) 1 Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung im Sinne<br />

des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4<br />

Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 3. 2004,<br />

V R 53/00, BStBl II S. 677). 2 Heilbehandlungsleistungen eines selbständigen Arztes, die in einem Krankenhaus<br />

erbracht werden (z.B. Belegarzt), sowie die selbständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus<br />

angestellten Arztes (z.B. in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe a UStG steuerfrei.<br />

(3) 1 Die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen<br />

Leistungen stellen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen dar; dies gilt auch für die nach den §§ 218b, 219<br />

StGB vorgesehene Sozialberatung durch einen Arzt. 2 Bei den sonstigen Leistungen eines Arztes im<br />

Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen handelt es sich um umsatzsteuerfreie<br />

Heilbehandlungsleistungen. 3 Die sonstigen ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen und<br />

Empfängnisverhütungsmaßnahmen sind auch steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14<br />

Buchstabe b UStG ausgeführt werden.

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