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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 604<br />

24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 148<br />

(1) 1 Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der<br />

Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt (z.B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse,<br />

Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen) können diese unter den<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung<br />

einbezogen werden. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen von der<br />

Erhebung der Steuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden.<br />

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten folgende Voraussetzungen:<br />

<strong>1.</strong> Die in Absatz 1 genannten Umsätze betragen voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 4 000 € im<br />

laufenden Kalenderjahr. 149<br />

2. Der Unternehmer führt in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze aus:<br />

a) Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine<br />

Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);<br />

148 Abschnitt neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. <strong>Oktober</strong> 2010 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 –; Die<br />

Regelung ist auf auf nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen, die<br />

hierzu im Widerspruch stehen, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.<br />

Bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 geltende Fassung:<br />

„24.6. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

mit anderen Besteuerungsformen<br />

(1) 1 Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch noch andere Umsätze aus,<br />

ist insoweit § 24 UStG nicht anwendbar (§ 24 Abs. 3 UStG). 2 Das bedeutet, dass der Unternehmer mit den außerhalb des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen der Besteuerung nach den dafür geltenden Vorschriften unterliegt. 3 Dies schließt bei<br />

Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

3. 12. 1998, V R 48/98, BStBI 1999 II S. 150).<br />

(2) 1 Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind. 2 Sind Vorsteuerbeträge<br />

teilweise diesen Umsätzen und teilweise den Umsätzen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, z.B. für den<br />

Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie der Verwendung entsprechend aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

1 Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 % im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und zu 70 % im<br />

gewerblichen Betrieb. 2 Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2 500 €, ist ein Anteil von<br />

30 % = 750 € durch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG abgegolten. 3 Der verbleibende Anteil von 70 % = 1 750 € ist<br />

den Umsätzen aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen und daher gesondert abziehbar (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 12. 1993, V R 79/91,<br />

BStBl 1994 II S. 339).<br />

(3) 1 Bezieht ein Unternehmer, der neben einem – unter die Regelbesteuerung fallenden – Landhandel eine – unter § 24 UStG fallende –<br />

Landwirtschaft betreibt, Sachen im Sinne der §§ 91 ff. BGB, z.B. Düngemittel, im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im<br />

landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer entsprechenden<br />

Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (§ 15 Abs. 4 UStG) ggf. im Schätzungswege aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 2. 1987,<br />

V R 71/77, BStBl II S. 685). 2 Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in solche, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehbar sind und<br />

solche, die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG) berücksichtigt werden, ist regelmäßig auch dann<br />

durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

25. 6. 1987, V R 121/86, BStBl 1988 II S. 150).<br />

(4) 1 Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt er aber neben den in § 24 Abs. 1<br />

UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils<br />

maßgeblichen Gesamtumsatzes die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen. 2 Soweit der<br />

Unternehmer die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat (§ 67 UStDV), sind sie nach den<br />

Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. 3 Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG beschränkt<br />

sich auf die Umsätze außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. 4 Für die Umsätze des land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der Durchschnittssatzbesteuerung.“<br />

149<br />

Absatz 2 Nr. 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 8. April 2011 – IV D 2 – S 7410/07/10016 (2011/00276581), BStBl I S. 307; Die<br />

Grundsätze der Regelung sind auf nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze anzuwenden.<br />

Die vorhergehende Fassung lautete:<br />

„<strong>1.</strong> Die in Absatz 1 genannten Umsätze betragen insgesamt nicht mehr als 4 000 € im Kalenderjahr.“

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