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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 166 Beispiel 1:<br />

1 Der Lieferer L mit Sitz in Lübeck liefert aus Norwegen kommende Gegenstände an den Abnehmer A in<br />

Mailand, und zwar „frei Bestimmungsort Mailand“. 2 Im Auftrag und für Rechnung des L werden die<br />

folgenden Leistungen bewirkt:<br />

3 Der Reeder R befördert die Gegenstände bis Lübeck. 4 Die Weiterbeförderung bis Mailand führt der<br />

Spediteur S mit seinem Lastkraftwagen aus. 5 Den Umschlag <strong>vom</strong> Schiff auf den Lastkraftwagen bewirkt der<br />

Unternehmer U.<br />

6 A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in Mailand deren Abfertigung zum freien Verkehr.<br />

7 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist der Zollwert. 8 Das ist regelmäßig der Preis (Artikel 28 ZK). 9 In<br />

den Preis hat L auf Grund der Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand“ auch die Kosten für die<br />

Leistungen von R, S und U einkalkuliert.<br />

10 Bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck, der<br />

Anschlussbeförderung des S von Lübeck bis Mailand und der Umschlagsleistung des U handelt es sich um<br />

Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen. 11 R, S und U weisen jeweils anhand des von L<br />

empfangenen Doppels der Lieferrechnung die Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand“ nach.<br />

12 Ferner ergibt sich aus der Lieferrechnung, dass L Gegenstände geliefert hat, bei deren Einfuhr der Preis<br />

Bemessungsgrundlage ist. 13 Dadurch ist nachgewiesen, dass die Kosten für die Leistungen des R, des S und<br />

des U in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. 14 R, S und U können deshalb für ihre<br />

Leistungen, sofern sie auch den buchmäßigen Nachweis führen, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen. 15 Der Nachweis kann auch durch die in<br />

Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Belege erbracht werden.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Sachverhalt wie im Beispiel 1, jedoch mit Abnehmer A in München und der Liefervereinbarung „frei<br />

Grenze“. 2 A hat die Umschlagskosten und die Beförderungskosten von Lübeck bis München gesondert<br />

angemeldet. 3 Ferner hat A der Zollstelle die für den Nachweis der Höhe der Umschlags- und<br />

Beförderungskosten erforderlichen Unterlagen vorgelegt. 4 In diesem Falle ist Bemessungsgrundlage für die<br />

Einfuhr nach § 11 Abs. 1 und 3 Nr. 3 und 4 UStG der Zollwert der Gegenstände frei Grenze zuzüglich darin<br />

noch nicht enthaltener Umschlags- und Beförderungskosten bis München (= weiterer Bestimmungsort im<br />

Gemeinschaftsgebiet).<br />

5<br />

Wie im Beispiel 1 ist die grenzüberschreitende Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck nach<br />

§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei. 6 Die Anschlussbeförderung des S von<br />

Lübeck bis München und die Umschlagsleistung des U sind ebenfalls Leistungen, die sich auf Gegenstände<br />

der Einfuhr beziehen. 7 Die Kosten für die Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr<br />

einzubeziehen, da der weitere Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Zeitpunkt des Entstehens der<br />

Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG). 8 Die Leistungen sind deshalb ebenfalls nach<br />

§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den niederländischen Frachtführer F, Güter von<br />

New York nach München zu befördern. 2 F beauftragt mit der Beförderung per Schiff bis Rotterdam den<br />

niederländischen Reeder R. 3 In Rotterdam wird die Ware umgeladen und von F per LKW bis München<br />

weiterbefördert. 4 F beantragt für U bei der Einfuhr in die Niederlande, die Ware erst im Bestimmungsland<br />

Deutschland zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr für U abfertigen zu lassen (sog. T 1-Verfahren).<br />

5<br />

Diese Abfertigung erfolgt bei einem deutschen Zollamt.<br />

6<br />

Die Beförderungsleistung des F von New York nach München ist eine grenzüberschreitende<br />

Güterbeförderung. 7 Die Einfuhr der Ware in die Niederlande wird dort nicht besteuert, da die Ware unter<br />

zollamtlicher Überwachung im T 1-Verfahren nach Deutschland verbracht wird. 8 Die Kosten für die<br />

Beförderung bis München (= ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) werden in die<br />

Bemessungsgrundlage der deutschen Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG). 9 Die<br />

Beförderungsleistung des F an U ist in Deutschland steuerbar (§3a Abs. 2 Satz 1 UStG), jedoch nach § 4<br />

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei. 10 Die Beförderungsleistung des R an den Frachtführer F ist in<br />

Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Der Lieferer L in Odessa liefert Gegenstände an den Abnehmer A mit Sitz in München für dessen<br />

Unternehmen zu der Lieferbedingung „ab Werk“. 2 Der Spediteur S aus Odessa übernimmt im Auftrag des A<br />

die Beförderung der Gegenstände von Odessa bis München zu einem festen Preis – Übernahmesatz –.<br />

3<br />

S führt die Beförderung jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragt auf seine Kosten (franco) den<br />

Binnenschiffer B mit der Beförderung von Odessa bis Passau und der Übergabe der Gegenstände an den<br />

Empfangsspediteur E. 4 Dieser führt ebenfalls im Auftrag des S auf dessen Kosten den Umschlag aus dem

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