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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 470 der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung <strong>vom</strong> ausländischen Auftraggeber im<br />

Inland für eigene Zwecke verwendet oder genutzt, kann der im Inland ansässige Unternehmer den Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer nicht vornehmen. 5 Ein von ihm bereits vorgenommener Vorsteuerabzug ist rückgängig zu<br />

machen. 6 In diesem Falle bleibt es somit bei der durch die Einfuhr entstandenen Belastung, sofern nicht der<br />

ausländische Auftraggeber hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<br />

(9) 1 Bei der Einfuhr eines Gegenstands, den der Unternehmer im Inland vermietet, ist nicht der Mieter,<br />

sondern der Vermieter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 4. 1980,<br />

V R 52/73, BStBl II S. 615). 2 Gleiches gilt, wenn der Gegenstand geliehen oder auf Grund eines ähnlichen<br />

Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 3. 1993, V R 65/89, BStBl II S. 473).<br />

(10) 1 Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG schließen<br />

sich gegenseitig aus. 2 Der Unternehmer kann somit grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Bezug eines<br />

Gegenstands nicht zugleich eine gesondert in Rechnung gestellte Steuer und Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer<br />

abziehen. 3 Lediglich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Gegenstand zum zoll- und<br />

steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und die Lieferung an ihn steuerpflichtig ist, weil der Lieferant die<br />

Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die der Einfuhr vorangehende Lieferung nicht nachweist (vgl. § 4<br />

Nr. 4b Sätze 1 und 3 UStG), kann dieser Leistungsempfänger zugleich die in Rechnung gestellte Steuer und die<br />

geschuldete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (vgl. auch Abschnitt 3.14 Abs. 16). 4 Auch in den<br />

Fällen, in denen nicht der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat, sondern ein<br />

späterer Abnehmer den eingeführten Gegenstand beim Zollamt zum freien Verkehr abfertigen lässt, kann nur der<br />

Unternehmer den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, der bei der Einfuhr verfügungsberechtigt war.<br />

5<br />

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten kann der Unternehmer in diesen Fällen den eingeführten Gegenstand<br />

unmittelbar nach der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen lassen.<br />

(11) 1 Wird ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung (§ 3 Abs. 6 oder 8 UStG) im Inland<br />

eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht angenommen, ist entsprechend den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die<br />

Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. Absatz 4). 2 Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

<strong>1.</strong> Abfertigung des Gegenstands zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Abnehmers oder<br />

seines Beauftragten<br />

1<br />

Bei dieser Gestaltung ist vorgesehen, den Gegenstand im Rahmen einer Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG einzuführen. 2 Ob hierbei der Absender oder der<br />

vorgesehene Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr als Verfügungsberechtigter anzusehen ist, hängt davon ab,<br />

wann der eingeführte Gegenstand zurückgewiesen wurde.<br />

1<br />

a) Nimmt der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein nicht an (z.B. wegen<br />

offensichtlicher Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferauftrags), ist der Gegenstand nicht<br />

im Rahmen einer Lieferung eingeführt worden. 2 Wegen der sofortigen Annahmeverweigerung ist eine<br />

Lieferung nicht zu Stande gekommen. 3 In diesen Fällen ist somit der Absender während des gesamten<br />

Zeitraums der Anlieferung im Besitz der Verfügungsmacht geblieben und deshalb allein zum Abzug der<br />

Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.<br />

b) 1 Hat der vorgesehene Abnehmer den eingeführten Gegenstand vorerst angenommen, später jedoch<br />

zurückgewiesen (z.B. wegen erst nachher festgestellter Mängel), ist zunächst eine Lieferung zu Stande<br />

gekommen. 2 Durch die spätere Zurückweisung wird sie zwar wieder rückgängig gemacht. 3 Das ändert<br />

jedoch nichts daran, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr, die als selbständiger<br />

umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand bestehen bleibt, noch als Verfügungsberechtigter anzusehen war.<br />

4<br />

Die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht deshalb in diesen Fällen dem<br />

vorgesehenen Abnehmer zu (vgl. auch Absatz 5). 5 Der Nachweis, dass der Gegenstand erst später<br />

zurückgewiesen wurde, kann durch einen Vermerk auf den Versandunterlagen und die Buchung als<br />

Wareneingang geführt werden.<br />

2. Abfertigung des Gegenstands zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Absenders oder<br />

seines Beauftragten<br />

1<br />

Bei dieser Abwicklung beabsichtigen die Beteiligten eine Beförderungs- oder Versendungslieferung im<br />

Sinne des § 3 Abs. 8 UStG. 2 Hierbei hat der Absender im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über<br />

den Gegenstand, gleichgültig ob der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein oder erst später<br />

zurückweist (vgl. Absatz 6). 3 Deshalb kann stets nur der Absender die Einfuhrumsatzsteuer abziehen.<br />

3<br />

Nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ist grundsätzlich auch dann zu verfahren, wenn der Absender den eingeführten<br />

Gegenstand nach der Annahmeverweigerung durch den vorgesehenen Abnehmer im Inland an einen anderen<br />

Abnehmer liefert. 4 Ist der vorgesehene Abnehmer ausnahmsweise nicht oder nicht in vollem Umfang -zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. weil er kein Unternehmer ist oder <strong>vom</strong> Vorsteuerabzug ausgeschlossene<br />

Umsätze ausführt), bestehen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer <strong>vom</strong> Gesetzgeber nicht gewollten<br />

Belastung die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dem Absender zugestanden wird.

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